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  • · Fachbeitrag · Verschwiegenheitspflicht

    Mindestangaben im Fahrtenbuch eines Arztes

    Auch berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht, im Fahrtenbuch auf die Angabe von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartnern zu verzichten. Jedoch kann hinsichtlich des Reisezwecks hier z.B. die Angabe „Mandantenbesuch“, „Patientenbesuch“ oder eine vergleichbare Angabe genügen, wenn Name und Adresse der aufgesuchten Person vom Berufsgeheimnisträger in einem vom Fahrtenbuch getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden (FG Niedersachsen 12.4.11, 12 K 122/10).

    Sachverhalt und Anmerkung

    Streitig war, ob ein privater Nutzungsanteil für zwei Pkw im Praxisvermögen (ein Mercedes 320 E und ein Porsche Carrera Coupe) nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) bei den Einkünften eines selbstständigen Internisten erfasst werden musste. In den Gewinnermittlungen war für die Streitjahre kein Privatanteil an den Kfz-Kosten angesetzt. In den bei einer Betriebsprüfung vorgelegten Fahrtenbüchern war zu Beginn einer Seite der Kilometerstand sowie am Ende jeden Tages der Kilometerstand vermerkt. Im Übrigen wurden an jedem Tag als Reiseroute und Ziel eine bzw. mehrere Patientennummern angegeben sowie ein Zeitraum (z.B. 19.00 - 20.35). An keinem Tag des Prüfungszeitraums wurden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgeführt. Außerdem waren einzelne Fahrten im Fahrtenbuch entweder nicht oder unter einem falschen Datum erfasst worden.

     

    Und auch mit seinen Ausführungen konnte der Arzt den für eine private Mitbenutzung dienstlicher Pkw sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Der Arzt hatte unter anderem argumentiert, von ihm als Arzt könne nicht erwartet werden, dass er jede einzelne Fahrt eintrage, da dies zulasten der zügigen medizinischen Behandlung gehe. Auch seien auf ihn als Arzt, wie auch die Finanzverwaltung anerkannt habe, die auch anderen Vielfahrern gewährten Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuches anzuwenden.