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  • · Nachricht · Versorgungswerk/Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Befreiung von der Versicherungspflicht eines angestellten Arztes bei Wechsel der Tätigkeit und des Tätigkeitsorts

    | Die Befreiung eines angestellten Arztes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kann unter Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten sein, wenn bereits ein Befreiungsbescheid gemäß § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht vorliegt und eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nach einem Wechsel in ein anderes Bundesland lediglich wegen Überschreitens der satzungsmäßigen Altersgrenze bei weiterer Tätigkeit als angestellter Arzt nicht möglich ist und weiterhin eine freiwillige Mitgliedschaft im bisherigen berufsständischen Versorgungswerk besteht (LSG Baden-Württemberg 26.5.20, L 13 R 1664/19). |

     

    In der Regel werden die Versicherungsträger jedoch auf diesem Standpunkt, beharren, den sie aus der Rechtsprechung des BSG (13.12.18, B 5 RE 1/18 R, B 5 RE 3/18) ableiten: Jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt ausnahmslos nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine konkrete selbständige Tätigkeit. Eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wird.

    Quelle: ID 47101577