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  • · Fachbeitrag · Verträge unter nahen Angehörigen

    FG Düsseldorf erhöht die Anforderungen an die Anerkennung von Ehegattenarbeitsverträgen

    von StB Manfred Dribusch, Düsseldorf, www.bsrgmbh.de

    Einem Ehegattenarbeitsvertrag ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn weder feste Arbeitszeiten vereinbart wurden, noch Regelungen zur Einhaltung der vereinbarten Arbeitsstunden bestanden oder die zu leistende Arbeit zumindest konkret festgelegt war. Mit dieser Entscheidung verschärft das FG Düsseldorf (16.11.12, 9 K 2351/12-E, Rev. nicht zugelassen, rkr.) die ohnehin schon hohen Anforderungen an Ehegattenarbeitsverträge. Hierauf muss insbesondere bei Verwendung von Musterverträgen geachtet werden.

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Zahnarzt und beschäftigte über Jahre seine Ehefrau. 2011 wurde beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt, bei der die Prüferin das Ehegattenarbeitsverhältnis beanstandete. Zwar war die Erbringung der Arbeitsleistung zu keinem Zeitpunkt strittig. Dennoch erkannte die Prüferin das Arbeitsverhältnis nicht an, da nur eine monatliche Arbeitszeit festgelegt war und keine Stundenzettel erstellt worden waren. Zudem habe die Klägerin Tätigkeiten entfaltet, die üblicherweise von dem Ehegatten im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erledigt würden. Einspruchsverfahren und Klage vor dem FG blieben erfolglos.

     

    Anmerkungen

    Verträge zwischen nahen Angehörigen können im Einzelfall ein beträchtliches Steuersparpotenzial entfalten, unterliegen jedoch hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Anerkennung einer besonders kritischen Überprüfung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Die für dieses Verfahren wichtigen Passagen des Arbeitsvertrages lauten: