· Nachricht · Vertragsärztliche Versorgung
Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes
| Der Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes kann noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien mit der Folge zurückgenommen werden, dass sich die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens erledigt (BSG 12.2.20, B 6 KA 19/18 R). |
Ob der Nachbesetzungsantrag auch dann ‒ uneingeschränkt ‒ zurückgenommen werden kann, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung nach § 103 Abs. 3a SGB V ablehnt, bedurfte hier zwar keiner Entscheidung. Diese Frage kann ‒ so das BSG ‒ indes aus systematischen Gründen nicht anders als die Frage beantwortet werden, ob weiterhin entsprechend der Rechtsprechung des BSG (14.12.11, B 6 KA 13/11R) der Verzicht auf die Zulassung uneingeschränkt unter der Bedingung erfolgen kann, dass ein Nachfolger zugelassen und dessen Zulassung bestandskräftig wird.
Daran waren in der Literatur Zweifel geäußert worden, weil damit die gesetzliche Regelung zur Einziehung von Sitzen gegen Entschädigung umgangen werden könnte. Das BSG stellt hierzu klar, dass der abgabewillige Arzt durch die Entscheidung des Zulassungsausschuss gegen die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens beschwert ist, diese also anfechten kann, auch wenn ihm in diesem Fall die KÄV eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Praxis zahlen muss. Für den Arzt kann der Fortbestand der Praxis einen höheren ‒ auch ideellen ‒ Wert haben als die Entschädigung zum Verkehrswert. Solange gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Arzt seine Praxis nach einer negativen Entscheidung des Zulassungsausschusses zur Nachbesetzung generell selbst weiterführen, wenn er das will. Bis zum Eintritt von Bestandskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses gegen die Nachbesetzung kann er deshalb auch, etwa wenn er den Klageweg nicht gehen will, den Nachbesetzungsantrag zurücknehmen und ‒ wenn er auf den Sitz unter der Bedingung einer bestandskräftigen Zulassung eines Nachfolgers verzichtet hat ‒ der Verzichtserklärung so ihre Wirksamkeit nehmen und weiter vertragsärztlich tätig sein.