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  • · Nachricht · Vertragsärztliche Versorgung

    Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

    | Es besteht ein grundsätzlicher Vorrang der Ruhensanordnung vor einer Zulassungsentziehung im Fall der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Soweit die Ruhensanordung zusätzlich erfordert, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist, bedarf es einer Prognoseentscheidung (BSG 19.7.23, B 6 KA 5/22 R). |

     

    • Sachverhalt

    Geklagt hatte die Trägerin eines seit April 2011 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ mit zwei angestellten Laborärzten. Das MVZ rechnete zunächst durchschnittlich über 8000 Fälle pro Quartal ab. Im Quartal 3/2013 reduzierten sich die Fallzahlen erheblich; im Quartal 4/2013 wurden keine und in den Folgequartalen nur vereinzelt Fälle abgerechnet. Nachdem der Zulassungsausschuss im Februar 2014 Kenntnis erlangt hatte, dass die Laborräume des MVZ seit einem halben Jahr leer stünden, hörte er die Klägerin zu einer möglichen Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an. Die Klägerin beantragte hierauf die Genehmigung, den Vertragsarztsitz mit Wirkung vom 3.4.14 zu verlegen. Die Verhandlungen über die Mitbenutzung der Laborräume am neuen Ort hätten sich bis zum Vertragsabschluss im Februar 2014 verzögert.

     

    Der Zulassungsausschuss entzog dem MVZ der Klägerin mit Wirkung vom 3.7.14 die Zulassung. Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch der Klägerin zurück und lehnte den Sitzverlegungsantrag ab. Das MVZ habe seine vertragsärztliche Tätigkeit mindestens seit dem Quartal 4/2013 nicht mehr ausgeübt. Die Anordnung des Ruhens der Zulassung als minderer Eingriff komme nicht in Betracht; hierfür reiche allein die Absicht, die Tätigkeit an einem anderen Ort wieder aufzunehmen, nicht aus.

     

    Der beklagte Berufungsausschuss war unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gehalten, als mildere Maßnahme das Ruhen der Zulassung (Prognoseentscheidung) anzuordnen. Der noch zeitlich vor der streitigen Zulassungsentziehung gestellte Sitzverlegungsantrag hätte in diese Prognoseentscheidung ebenso einbezogen werden müssen wie auch alle Umstände, die für oder gegen eine zeitnahe Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit am neuen Sitz sprachen. Auch andere Zulassungsentziehungsgründe lagen nicht vor. Zutreffend haben weder der Beklagte selbst noch das LSG den Pflichtverstoß wegen der unterbliebenen Anzeige der mehrmonatigen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als gröbliche Pflichtverletzung gewertet, die eine Entziehung der Zulassung hätte rechtfertigen können.

    Quelle: ID 49771494