· Nachricht · Vertragsarzrecht
Kein Nachbesetzungsverfahren, wenn Zulassungssperre zwischenzeitlich aufgehoben wird
| Das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 3a SGB V) setzt Zulassungsbeschränkungen voraus. Werden diese unter Auflagen nach § 26 Abs. 1 BedarfsplRL durch den Landesausschuss aufgehoben, bestehen in einem Planungsbereich keine Zulassungsbeschränkungen mehr (LSG Nordrhein-Westfalen 11.5.22, L 11 KA 17/20). |
Daraus folgt: Eine Vertragsarztpraxis kann ohne Fortgang des Nachbesetzungsverfahrens im Zeitraum der partiellen Entsperrung auf den gewünschten Praxisnachfolger übergehen. Werden Zulassungsbeschränkungen erst nach Antragstellung angeordnet, ist für das Fortbestehen einer Praxis auf den Zeitpunkt der (neuerlichen) Anordnung abzustellen.
Quelle: ID 48972369