28.03.2017 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Die Zulassung kann bereits während des Strafverfahrens entzogen werden
| Ein zwingender Zusammenhang zwischen strafrechtlichem Ermittlungsverfahren und Zulassungsentziehung besteht weder i. S. einer Vorgreiflichkeit noch i. S. einer rechtlichen Bedeutung. Dies gilt auch für den Ausgang eines Strafverfahrens, bei dem gerade Schuldgesichtspunkte bedeutsam sind. Im Zulassungsentziehungsverfahren kommt es nur auf eine objektive Pflichtverletzung, nicht aber auf ein Verschulden an (SG Marburg 7.9.16, S 12 KA 179/16). |
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