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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Ein Vertragsarzt kann keine „Überstunden abfeiern“

    | Wer als Vertragsarzt die vertragsärztliche Versorgung ohne Zustimmung der KV einstellt, verletzt seine Präsenzpflicht. Daran ändert auch ein Abbau angeblicher Überstunden nichts (BSG 3.7.14, B 6 KA 10/14 B).

     

    Ein Vertragsarzt hatte das Ruhen seiner Zulassung beantragt, der Zulassungsausschuss entschied drei Monate später über den Antrag. So lange wartete der Arzt aber erst gar nicht und stellte die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten einen Monat nach Antragsabgabe ein. Zur Begründung führte er an, dass ihn die Regressgefahr belaste, wie das Attest beweise, und er im Übrigen als Vertragsarzt mehr gearbeitet habe als erforderlich, weswegen er nun seine Überstunden nehme. Der KV-Disziplinarausschuss verhängte eine Geldbuße in Höhe von 2.000 EUR. Die Klage des Arztes war in sämtlichen Instanzen erfolglos. Das BSG sah in seinem Verhalten einen Verstoß gegen die ärztliche Präsenzpflicht. Das Attest war irrelevant, denn Privatpatienten hatte der Arzt weiterhin behandelt. Das Argument mit den Überstunden war völlig abwegig, weil auch ein Vertragsarzt freiberuflich tätig ist.

    Quelle: ID 43232981