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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Eine Doppelzulassung für zwei Fachgebiete kann nicht geteilt werden

    | Ein für zwei Fachgebiete zugelassener Arzt (Gynäkologe und Anästhesist) kann seinen Zulassungsverzicht nicht so gestalten, dass er seinen Vertragsarztsitz doppelt verwertet. Denn auch ein solcher Arzt hat ungeachtet seiner Doppelzulassung insgesamt nur einen Versorgungsauftrag (Terminsbericht vom 28.9.16 zu BSG B 6 KA 32/15 R). |

     

    Im Streit steht die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes. Der Kläger wurde als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie zugelassen. 2010 verzichtete er zugunsten einer Anstellung im MVZ auf seine Zulassung als Frauenarzt und beantragte bei der beklagten KÄV - vergeblich - die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie.

     

    Die Vorinstanz, das LSG Schleswig, hatte ausgeführt, ein Arzt habe nur einen Vertragsarztsitz und nur einen Versorgungsauftrag, auch wenn er für mehrere Fachgebiete zugelassen sei. Deswegen fehle es an einem Substrat als Grundlage für die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes. Das sah das BSG auch so. Die KÄV war nicht verpflichtet, einen Vertragsarztsitz auszuschreiben. Die Zulassung des Klägers hat durch den Verzicht zugunsten einer Angestelltentätigkeit in Vollzeit in einem MVZ insgesamt geendet, auch wenn sich dessen Erklärung nach ihrem Wortlaut nur auf seine Zulassung als Frauenarzt bezog. Erfasst der Verzicht den vollen Versorgungsauftrag, weil dies Voraussetzung für die Genehmigung seiner Anstellung im MVZ im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags war, ist kein Vertragsarztsitz für das Fachgebiet „Anästhesie“ mehr verblieben, der ausgeschrieben werden könnte.

    Quelle: ID 44301744