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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Honorararzt kann selbstständig tätig sein

    von RA FA für MedR Sören Kleinke, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Über die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Honorarärzten wurde schon wiederholt berichtet. Zu der umstrittenen Frage, ob Honorarärzte ihre Leistungen selbstständig erbringen oder aber eine Scheinselbstständigkeit mit nachhaltigen sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Folgen gegeben ist, haben das LAG Hessen (14.1.13, 16 Sa 1213/12) und das SG Kassel (20.2.13, S 12 KR 69/12) im Ergebnis unterschiedlich geurteilt.

     

    Sachverhalt des LAG Hessen

    Im ersten Fall war ein Radiologe auf Basis eines Vertrags aus dem Juni 2011 für ein Krankenhaus in leitender Funktion tätig. Die Tätigkeit wurde zuvor von einem angestellten Arzt ausgeübt. Das Krankenhaus kündigte den „freiberuflichen“ Vertrag mit dem Radiologen zum 31.3.12. Dagegen wandte sich dieser mit dem Argument, er sei tatsächlich nicht freiberuflich, sondern als angestellter Arbeitnehmer tätig. Die Kündigung halte einer arbeitsrechtlichen Prüfung jedoch nicht stand.

     

    Anmerkungen

    Das LAG entschied auch in zweiter Instanz zugunsten des Krankenhauses. Der Radiologe habe nicht schlüssig vorgetragen, dass er Arbeitnehmer sei. Arbeitnehmer sei nach der ständigen Rechtsprechung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Die vertraglich geschuldete Leistung müsse im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbracht werden. Die Eingliederung zeige sich dabei insbesondere darin, dass der Beschäftigte dem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliege, das sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit beziehe. Selbstständig sei demgegenüber, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen könne. Maßgeblich komme es auf die tatsächliche Vertragsdurchführung an.