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  • 25.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131368

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 14.01.2013 – 16 Sa 1213/12

    Die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus kann auch selbstständig auf Honorarbasis erbracht werden.


    LAG Hessen

    14.01.2013

    16 Sa 1213/12

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 15. August 2012 - 2 Ca 96/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung.

    Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer und betreibt ein akademisches Lehrkrankenhaus in L mit Außenstellen in B und N, in denen ambulante diagnostische Radiologie angeboten wird. Der verheiratete, drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist Facharzt für diagnostische Radiologie und wurde auf der Grundlage des Vertrags vom 14. Juni 2011, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 8 der Akten Bezug genommen wird, für die Beklagte tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 (Bl. 9 der Akten) kündigte die Beklagte den Vertrag vom 14. Juni 2011 mit Wirkung zum 31. März 2012.

    Mit seiner am 14. März 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutz klage hat der Kläger sich gegen diese Maßnahme gewandt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 137-142 der Akten) Bezug genommen.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, dass der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG gewesen sei. Es fehle an der hierfür erforderlichen persönlichen Abhängigkeit. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 142-144 der Akten) verwiesen.

    Das am 15. August 2012 verkündete Urteil wurde dem Vertreter des Klägers am 16. Oktober 2012 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 3. September 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

    Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Kläger der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Vertrag vom 14. Juni 2011 zu Unrecht nicht als Arbeitsvertrag angesehen. Hierfür spreche zunächst, dass ihm eine Leitungsfunktion übertragen worden sei, was in freier Mitarbeit nicht möglich wäre. Der Kläger habe eine Aufgabe wahrgenommen, die zuvor von einem Arbeitnehmer, Herrn Dr. T, ausgeübt worden sei. Der Kläger sei weisungsbefugt gegenüber dem medizinischen und sonstigen Personal seines Bereichs an allen drei Standorten gewesen. Für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spreche auch, dass es ihm oblegen habe, die Zuweisungsstrukturen weiter auszubauen. Eine derartige Stabsfunktion könne nur in unmittelbarer Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und damit in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Sämtliche der vom Kläger ausgeübten drei Tätigkeitsbereiche würden typischerweise in einer Klinik von angestellten Personen, allerdings mit Führungseigenschaft, wahrgenommen. Wenn selbst der Chefarzt einer Klinik aufgrund seiner organisatorischen Einbindung als Arbeitnehmer anzusehen sei, müsse dies auch für den Kläger gelten. Der Kläger sei von den betrieblichen Mitteln und Gegenständen sowie der Betriebseinrichtung der Beklagten abhängig gewesen und habe seine Aufgaben nur hiermit ausüben können. Es sei in die betriebliche Ordnung des Unternehmens eingebunden gewesen. Er habe einen betrieblichen Arbeitsplatz, eine betriebliche Telefonnummer und Intranetanschluss gehabt. Der Kläger habe -im Gegensatz zu den bei der Beklagten beschäftigten freien Mitarbeitern- an allen betrieblichen Veranstaltungen wie ein Arbeitnehmer teilgenommen. Dem Kläger seien Arbeitszeiten vorgegeben und Patienten zugewiesen worden. Der Kläger habe die Raumvorgaben der Beklagten beachten müssen. So sei er angewiesen worden, auch Tätigkeiten über den Standort B hinaus, nämlich in L und in N, auszuführen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vertrag über die vereinbarte Befristung von sechs Monaten hinaus unbefristet fortgesetzt worden sei. Bei Honorarärzten sei dies absolut unmöglich. Die Höhe der Vergütung des Klägers spreche nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger habe kein anderweitiges Einkommen erzielt.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 15. August 2012 -2 Ca 96/12- abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu 1 und 2 zu erkennen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Kläger sei als selbstständiger Honorararzt für die Beklagte tätig geworden. Seine Aufgabe habe in der Vertretung des bis dahin in der Betriebsstätte in B tätigen Radiologen Dr. T bestanden. Die Beklagte habe dem Kläger keine Leitungsfunktion übertragen. Er habe nicht an Leitungssitzungen, etwa Chefarztrunden, teilgenommen. Selbstverständlich sei er in fachlicher Hinsicht gegenüber den in der Radiologie tätigen Mitarbeitern weisungsbefugt gewesen. Er habe jedoch das Personal weder eingesetzt noch disponiert und außerhalb der unmittelbaren Behandlung eines Patienten keine Anweisungen gegeben. Der Kläger habe auch keine Stabsfunktion ausgeübt. Er sei nicht in die betriebliche Ordnung des Unternehmens der Beklagten eingebunden gewesen. Er habe lediglich eine E-Mail-Adresse unter dem Account der Beklagten erhalten, was auch auf die niedergelassenen Ärzte zutreffe. Der Kläger habe keine betriebliche Telefonnummer und keinen betrieblichen Arbeitsplatz gehabt, sondern vorübergehend den nicht besetzten Arbeitsplatz des von ihm vertretenen Dr. T ausgefüllt. Dort sei ein Telefon und ein PC vorhanden gewesen. Dem Kläger seien keine Arbeitszeiten vorgegeben worden. Er habe sich lediglich nach den Öffnungszeiten der Betriebsstätte richten müssen und im Übrigen selbstständig entschieden, ob und wann er gekommen sei. Der Kläger sei nicht zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet gewesen und habe direkt mit Patienten abrechnen können. Schließlich meint die Beklagte sie sei bereits deshalb aus dem Vertrag vom 14. Juni 2011 nicht verpflichtet, weil der auf Seiten der Beklagten unterzeichnende Herr A hierzu nicht bevollmächtigt gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister auch nicht mehr als Geschäftsführer eingetragen war.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.

    II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass der Kläger nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand, was für beide Klageanträge eine Vorfrage ist. Die Berufungskammer schließt sich der sehr sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Arbeitnehmer ist nach ständiger Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist danach ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbstständig ist dagegen wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 S. 2 HGB. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Vertragsdurchführung, ist für die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses Letztere maßgeblich (Bundesarbeitsgericht 20. Januar 2010-5 AZR 106/09-AP Nr. 120 zu § 611 BGB-Abhängigkeit).

    Danach war der Kläger kein Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG.

    Die Parteien haben in dem Vertrag vom 14. Juni 2011 ausdrücklich vereinbart, dass hierdurch kein Angestelltenverhältnis begründet wird. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse nicht dadurch umgangen werden können, dass die Parteien einem tatsächlich vorliegenden Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

    Die Tatsache, dass der Kläger seine Tätigkeit nur in den Räumlichkeiten der Beklagten verrichten konnte, spricht nicht zwingend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Auch Belegärzte sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer, obwohl auch sie Einrichtungen eines Krankenhauses nutzen und mit anderen Mitarbeitern des Krankenhauses zusammenarbeiten (Bundesarbeitsgericht 21. Februar 2007-5 AZB 52/06-NZA 2007, 699). In der Rspr. ist auch anerkannt, dass die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus grundsätzlich auch selbständig auf Honorarbasis erbracht werden kann (LAG Thüringen 29 April 2010-1 Ta 29/10 und 22. August 2011 -6 Ta 73/11; LAG Rheinland-Pfalz 3. Mai 2010 -11 Ta 163/09-und 14. September 2009-5 Sa 108/09; LAG Hamm 7. Februar 2011-2 Ta 505/10; vgl. hierzu ferner:Uffmann, ZFA 2012,1). Deshalb ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zuvor von dem bei der Beklagten angestellten Arzt Dr. T ausgeübt wurde und er (fachlich) weisungsbefugt gegenüber Personal der Beklagten war.

    Der Kläger unterlag auch nicht der Beklagten insoweit einen Direktionsrecht, dass er verpflichtet gewesen wäre außerhalb der Privatpraxis in B in anderen Betriebsstätten Dienstleistungen zu erbringen. Dies ergibt sich nicht aus dem Vertrag vom 14. Juni 2011. Soweit der Kläger an anderen Orten Dienste erbracht hat, erfolgte dies nicht aufgrund einer ihm gegenüber verbindlichen Anweisung der Beklagten.

    Der Kläger war auch nicht in zeitlicher Hinsicht weisungsabhängig. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem Vertrag vom 14. Juni 2011 in zeitlicher Hinsicht keinem Direktionsrecht der Beklagten unterstellt wird. Soweit dort ein Tageshonorar von 1000 € (max. 8 bis 16:00 Uhr, für Überstunden der durchschnittliche Stundensatz) vereinbart ist, wird damit nicht die zeitliche Lage der Arbeitszeit für den Kläger verbindlich festgeschrieben, sondern im Zusammenhang mit der Höhe seines Honorars geregelt, für welche Tätigkeitsdauer das Tageshonorar anfallen soll. Bestimmte Dienstzeiten waren für den Kläger daher nicht vorgeschrieben, sondern ergaben sich aus der Einteilung von Patienten zu Untersuchungen. Selbst wenn man die vertragliche Vereinbarung dahingehend auslegen wollte, dass damit eine tägliche "Dienstzeit" von 8 bis 16:00 Uhr vereinbart gewesen ist, beruhte diese nicht auf einer Ausübung des Direktionsrechts seitens der Beklagten, sondern auf einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

    Für eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spricht auch nicht, dass ihm nach dem Vertrag vom 14. Juni 2011 weiter oblag, die Zuweisungsstrukturen auszubauen. Auf Nachfrage im Termin vor der Berufungskammer hat der Kläger erklärt, dass hierunter die Kontaktaufnahme zu Ärzten gemeint war in dem Sinne, dass der Kläger sich diesen vorstellte und diese um die Zuweisung von Patienten zu Untersuchungen bei ihm bat. Hierbei handelte es sich nicht um eine Stabsfunktion, die nur in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt werden kann.

    Auch der Umstand, dass der Kläger -im Gegensatz zu vielen Honorarärzten- unbefristet tätig wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Frage der persönlichen Abhängigkeit kommt es nach den oben dargestellten Kriterien der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts nicht entscheidend darauf an, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist.

    III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

    IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 611 BGB