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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Nachbesetzung einer Arztstelle in einem zugelassenen MVZ

    | Gemäß § 95 Abs. 2 S. 9 SGB V sind Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ grundsätzlich abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die in einer bestimmten Raumordnungsregion tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung gemäß § 103 Abs. 1 S. 2 SGB V 2020 angeordnet sind. Als Ausnahme hiervon ist die Anstellung im Wege der Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ gemäß § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V gleichwohl, d.h. trotz Zulassungsbeschränkungen, möglich, wenn eine dem MVZ zugeordnete Arztstelle existiert (LSG Nordrhein-Westfalen 7.12.23, L 11 KA 7/21). |

     

    Der ausnahmsweise Anspruch auf Nachbesetzung setzt also die Existenz einer dem MVZ zugeordneten Arztstelle voraus, sodass im Falle einer erstmaligen Nachbesetzung nach einem Zulassungsverzicht zugunsten einer Anstellungsgenehmigung auf der Grundlage des § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V der rechtmäßige Erwerb dieser Rechtsposition erforderlich ist.

    Quelle: ID 49913674