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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Genehmigung einer Filiale

    | Eine Auflage zur Genehmigung einer Filiale gemäß § 24 Abs 3 Ärzte-ZV, wonach die ärztliche Leitung des MVZ an mindestens zwei Werktagen in der Filiale tätig werden muss, ist nicht zulässig; denn eine Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Auflage existiert nicht (SG München 11.7.24, S 28 KA 95/22). |

     

    Zwischen den Beteiligten war die Auflage zur Genehmigung einer Filiale gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV streitig. Die Genehmigung wurde u.a. unter der Auflage erteilt, dass die ärztliche Leitung des MVZ an mindestens zwei Werktagen ebenfalls in der Filiale tätig werde, und zwar in einem solchen zeitlichen Umfang, dass eine Beurteilung über das Verhalten der Mitarbeiter aus eigener Anschauung möglich sei. Das SG betont jedoch, dass der BMV-Ä keine gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 Ärzte-ZV ausgestaltende Regelung zur Frage der Präsenz der ärztlichen Leitung von MVZ in Zweigpraxen enthält. Daher widerspreche es der in § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung, wenn die Beklagte hier in Form einer Auflage Vorgaben macht, für die ‒ jedenfalls dem Grunde nach ‒ die Partner der Bundesmantelverträge zuständig sind.

    Quelle: ID 50233454