· Nachricht · Vertragsarztrecht
Vertragsärzte können sich nicht mehr im eigenen MVZ anstellen lassen
| Eine Anstellungsgenehmigung kann auch dann, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden, nur erteilt werden, wenn der betreffende Arzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in dem MVZ anstrebt (BSG 26.1.22 B 6 KA 2/21 R). |
Das Vertragsarztrecht unterscheidet zwischen angestellten Ärzten und Vertragsärzten. Die Einordnung als angestellter Arzt schließt die Zulassung als Vertragsarzt aus und umgekehrt kann einem zugelassenen Vertragsarzt für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden. Aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der vertragsarztrechtlichen Regelungen ergibt sich, dass der Begriff des Anstellungsverhältnisses im Vertragsarztrecht nicht in einem weiten zivilrechtlich geprägten, sondern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne des Beschäftigten zu verstehen ist.
Zwar können nach Rechtsprechung des 12. Senats des BSG Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt sein, wenn sie nicht die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben. Dies war aber bei den beiden Ärzten, für die eine Anstellungsgenehmigungen begehrt wurde, gerade nicht der Fall: Beide waren Geschäftsführer und zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt und hätten, da Beschlüsse der Gesellschaft der Einstimmigkeit bedürfen, ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen verhindern können.