· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Verzicht auf die eigene Niederlassung zugunsten einer Anstellung nebst Praxisverlegung
von RA FAfMedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das SG Marburg (24.11.14, S 12 KA 531/14 ER, Beschluss) hat die sofortige Vollziehung eines Beschlusses des Berufungsausschusses angeordnet. Darin wurde die Anstellung einer vormals niedergelassenen Ärztin bei einer Kollegin sowie die damit einhergehende Praxisverlegung gegen den Willen der Kassenärztliche Vereinigung (KV) genehmigt. |
Sachverhalt
Eine niedergelassene Allgemeinmedizinerin wollte künftig als angestellte Ärztin in der 15 km entfernt gelegenen Praxis einer Kollegin arbeiten. Der Planungsbereich war allerdings gesperrt. Die KV empfahl, dem wegen konkret drohender Unterversorgung am bisherigen Standort nicht zu entsprechen, zumal aus Altersgründen voraussichtlich weitere vier Ärzte ihre vertragsärztliche Zulassung beendeten.
Der Zulassungsausschuss hingegen wollte die Verlegung und die Anstellung nach §§ 95 Abs. 9, 103 Abs. 4b SGB V genehmigen. Den Widerspruch der KV wies der Berufungsausschuss zurück. Die KV erhob darauf hin Klage, über die noch nicht entschieden ist. Die Kollegin beantragte die sofortige Vollziehung des Bescheids des Berufungsausschusses.
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