· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht/TSVG
Keine Konzeptbewerbung eines MVZ
| Bewerbungen eines MVZ um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Es fehlen konkretisierende Regelungen, die der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber erlassen muss. Die Gerichte können sie unter Beachtung der Gewaltenteilung nicht selbst schaffen (BSG 15.5.19, B 6 KA 5/18 R). |
Mehrere Bewerber, darunter ein MVZ
Streitig ist, ob die Zulassungsgremien bei der Entscheidung über die Vergabe eines Vertragsarztsitzes, auch die Bewerbung eines MVZ berücksichtigen mussten, das keine Angaben zu dem anzustellenden Arzt, sondern lediglich die Beschreibung der beabsichtigten Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots dieses MVZ enthielt (Konzeptbewerbung). Der Sitz konnte nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in einem bislang für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich zusätzlich besetzt werden.
Klage des MVZ scheitert in allen Instanzen
Das BSG argumentiert wie folgt: Mit der Auswahlentscheidung zugunsten einer Konzeptbewerbung würde eine weder im SGB V noch in der Ärzte-ZV niedergeschriebene Sonderform einer „arztlosen Anstellungsgenehmigung“ geschaffen. Diese müsste später in einem weiteren Verfahren mit einer Anstellungsgenehmigung für einen bestimmten Arzt ausgefüllt werden. Dabei müssten die Zulassungsgremien prüfen, ob der Arzt nach seiner persönlichen Befähigung in der Lage ist, den besonderen Versorgungsauftrag umzusetzen, mit dem sich das MVZ erfolgreich um den Sitz beworben hat. Andere Bewerber müssen es unter bestimmten Voraussetzungen hinnehmen, dass ein geringer qualifizierter Arzt auf dem zu vergebenden Sitz tätig wird, wenn das im Rahmen eines vorzugswürdigen Versorgungskonzepts erfolgt. Dann muss aber auch sichergestellt werden, dass das MVZ dieses Konzept zeitnah umsetzt.
Das erfordert u. a. Regelungen zu den Anforderungen an Anstellungsgenehmigungen in Ausfüllung eines Versorgungskonzepts sowie Bestimmungen zum weiteren Bestand oder Fortfall des Sitzes, falls das Konzept nicht mehr verfolgt wird oder nicht realisiert werden kann, und schließlich auch Regelungen zur Beteiligung der im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber an den nachfolgenden Verfahrensschritten. Diese Ausgestaltung kann nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgen, sondern nur durch den Gesetzgeber bzw. den Normgeber der Ärzte-ZV vorgenommen werden.
FAZIT | Mit der 2015 eingefügten Vorschrift zu Konzeptbewerbungen wollte der Gesetzgeber es den MVZ ermöglichen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Regelung zu Konzeptbewerbungen nur geringfügig verändert. Sie ist nicht nur für Nachbesetzungsverfahren nach dem Ausscheiden von Vertragsärzten, sondern auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen anwendbar. |