· Nachricht · Vertragsarztzulassung
Abweichung von Verkehrswert und Praxiskaufpreis als Indiz für ein selbstständiges Wirtschaftsgut
| Wird eine Zahlung zur Erlangung einer Vertragsarztzulassung geleistet, ohne die Praxis zu übernehmen, weil der Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt werden soll, dann kann die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden ( FG Nürnberg 12.12.13, 6 K 1496/12 ). Der BFH muss nun entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einer erheblichen Abweichung von Verkehrswert und Praxiskaufpreis der wirtschaftliche Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert wird ( BFH VIII R 7/14 ). |
Streitig war, ob beim Kauf einer radiologisch-nuklearmedizinischen Praxis lediglich der wirtschaftliche Vorteil aus der Vertragsarztzulassung oder die gesamte Praxis erworben wurde. Denn es wurden weder die Praxisräume noch die Praxiseinrichtung übernommen, sondern nur ein Teil des Personals und das Patientenarchiv. Der Kaufvertrag stand ferner unter der auflösenden Bedingung, dass der Vertragsarztsitz wirksam übertragen wird.
Das FG Nürnberg geht in diesem Fall davon aus, dass der Regelfall hier nicht vorliegt, wonach beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ vorhanden ist. Es beruft sich dazu auf den BFH, der davon ausgeht, dass sich der Kaufpreis einer Praxis dann ausschließlich nach ihrem Verkehrswert richten müsse (BFH 9.8.11, VIII R 13/08, BStBl II 11, 875). Nach dem vorliegenden Wertgutachten aber wich der tatsächlich vereinbarte und geleistete Kaufpreis erheblich von dem ermittelten Praxiswert ab, und zwar nicht nur bezüglich des zunächst festgestellten Betrags, sondern auch bezüglich des später deutlich höher festgestellten.
Die Zulassung kann sich jedoch zu einem nicht abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigen, wenn es den Vertragsparteien ausschließlich auf die Übertragung des Vertragsarztsitzes ankommt. Hierauf deuteten im konkreten Fall die vertraglichen Vereinbarungen, laut denen alles dem eigentlich angestrebten Erfolg unterzuordnen war, die Schiedsgerichtsvereinbarung und der Vortrag des Klägervertreters!
Eine Aufspaltung des Kaufpreises in einen Preis für die Praxis und einen für den Vertragsarztsitz kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
PRAXISHINWEIS | Offenbleiben konnte, ob allein die Verlegung des Praxisstandorts für die Annahme eines Sonderfalls nach der Rechtsprechung des BFH ausreicht, nach welcher der an sich unselbständige Faktor „Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt“ bei Sitzverlegung einer Praxis zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs werden kann. Daran könnten Zweifel bestehen, da der Umzug innerhalb eines eng begrenzten Wirkungskreises stattfand und das Einzugsgebiet radiologischer Praxen im Vergleich zu anderen Arztsparten groß ist. |