· Nachricht · Vertrags(zahn)arztrecht
Eine weitere Teilzulassung in einem anderen Bezirk ist möglich
| Ein Vertragszahnarzt mit zwei Teilzulassungen kann auch zwei Vertragszahnarztsitze mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag haben (LSG Sachsen 2.10.13, L 8 KA 48/11, anhängig beim BSG B 6 KA 11/14 R). |
Der Zahnarzt hatte seinen vollen Versorgungsauftrag in A auf einen hälftigen Versorgungsauftrag reduziert und erfolgreich die Zulassung in C für einen hälftigen Versorgungsauftrag beantragt. Hiergegen legte die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) aus A Widerspruch ein. Es sei eine als Teilzulassung deklarierte Zweigpraxis-Ermächtigung erteilt worden. Deren Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) seien nicht erfüllt, weil die Tätigkeit in C entgegen § 6 Abs. 6 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)/§ 8a Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte/Ersatzkassen (EKV-Z) nicht auf ein Drittel der Tätigkeit in A beschränkt sei. Einer Teilzulassung für C stünde auch § 20 Abs. 2 Zahnärzte-ZV entgegen, da die bereits in A ausgeübte vertragszahnärztliche Tätigkeit mit der weiteren vertragszahnärztlichen Tätigkeit in C wegen der Gefahr der Vermischung beider Tätigkeiten unvereinbar sei. Zudem sei eine Verletzung der Residenzpflicht nach § 24 Abs. 2 Zahnärzte-ZV zu befürchten.
Nachdem bereits das SG die Klage der KZV zurückgewiesen hatte, wies nun das LSG Sachsen auch die Berufung zurück. Eine bereits bestehende Teilzulassung im Bezirk einer KZV schließe die Erteilung einer weiteren Teilzulassung im Bezirk einer anderen KZV nicht aus, noch scheitere in diesem Fall eine zweite Teilzulassung an Eignungsmängeln oder der Residenzpflicht.
Die Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG darf nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes beschränkt werden. Deswegen muss nicht etwa die Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung gesetzlich erlaubt sein, sondern es muss umgekehrt ein gesetzliches Verbot geben, um dem Arzt eine zweite Teilzulassung zu verwehren (Harneit, ZMGR 2009, 357, 359). Denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auf jede berufliche Betätigung und erfasst sowohl die Beschränkung des beruflichen Betätigungsfeldes als auch die Betätigung in einem zweiten Beruf.
PRAXISHINWEIS | In diesem Zusammenhang ist auch auf zwei weitere Entscheidungen hinzuweisen: Das LSG Hamburg (5.11.07, L 2 B 396/07 ER KA) hält den Anspruch eines Vertragszahnarztes auf zwei Teilzulassungen mit je einem halben Versorgungsauftrag in Bezirken zweier KZV für fraglich. Im Fall des LSG Hessen (7.7.10, L 4 KA 83/08) befasste sich das Gericht mit der Zulässigkeitsfrage nicht (mehr), da die von der Klägerin gewünschte Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit an zwei örtlich verschiedenen Vertragsarztsitzen bereits aus anderen genannten Gründen nicht möglich war. |