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Anstellungsgenehmigung in der Berufsausübungsgemeinschaft
| Die Genehmigung zur Anstellung eines angestellten Arztes nach § 95 Abs. 9 SGB V wurden von den Zulassungsausschüssen dem einzelnen Arzt als Mitglied einer BAG erteilt. Die Arztstelle war also dem einzelnen Vertragsarzt als Gesellschafter zugeordnet. Das BSG (4.5.16, B 6 KA 24/15) hat entschieden, dass die Anstellungsgenehmigungen nicht mehr dem einzelnen Arzt als Mitglied einer BAG zu erteilen sind, sondern der BAG als solcher. das hat auch Auswirkungen auf den Gesellschaftsvertrag der BAG. |
Weiterführende Hinweise
- Anstellungsgenehmigungen in einer BAG (Lindenau, ETL 24.7.17)
Quelle: ID 45205891