· Nachricht · Vorläufiger Steuerbescheid
Folgen der unzutreffenden Auskunft des Finanzamts
| Das Bayerische Landesamt für Steuern hat verdeutlicht, dass es einem Steuerzahler nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn ihm das FA eine unzutreffende Auskunft bezüglich des Vorläufigkeitsvermerks erteilt hat (BayLfSt 11.3.24, S 0338.1.1-5/24 St43St 43, Erlass).
Oftmals legt das FA Steuerpflichtigen, die gegen einen Steuerbescheid fristgemäß Einspruch eingelegt haben, nahe, sie mögen den Einspruch doch zurückziehen, weil der Bescheid ohnehin in dem entsprechenden Punkt vorläufig sei oder nun vorläufig ergehen werde. Ein Einspruch sei daher nicht erforderlich oder sogar unzulässig. Und tatsächlich ziehen einige Steuerpflichtige ihren Einspruch zurück. Doch ergeht dann die Entscheidung, auf der die Vorläufigkeit beruhte, kann es passieren, dass das FA nun „erkennt“, dass der konkrete Sachverhalt davon gar nicht betroffen und und der Bescheid nicht mehr abänderbar ist. Der Steuerpflichtige, der den Einspruch zurückgenommen hat, ist dann der „Dumme“.
Dem möchte das BayLfSt mit diesem Erlass abhelfen. Hat das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen durch Äußerungen den unzutreffenden Eindruck erweckt, aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks könne der Einkommensteuerbescheid (zu seinen Gunsten) geändert werden und
- hat der Steuerpflichtige daher von der Einlegung eines Einspruchs abgesehen,
- einen bereits eingelegten Einspruch zurückgenommen oder
- hat das FA einen eingelegten Einspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen,
dann soll die Finanzbehörde wie folgt verfahren:
- Soweit der Steuerpflichtige von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten worden und die Jahresfrist i. S. d. § 110 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen ist, ist dem Steuerpflichtigen zur Eröffnung der Einspruchsmöglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren.
- Bei einer durch eine „irreführende Äußerung“ bewirkten Einspruchsrücknahme ist die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme festzustellen und das Rechtsbehelfsverfahren fortzusetzen, falls dem nicht der Ablauf der Jahresfrist gemäß § 362 Abs. 2 S. 2 AO entgegensteht.
- Soweit die vorgenannten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht bestehen, ist der vorläufige Einkommensteuerbescheid im Billigkeitswege (abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO) an die geänderte Rechtsprechung anzupassen.