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  • · Nachricht · Vorsteuerabzug

    Aus dem Mietvertrag muss die Option nach § 9 UStG zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung klar hervorgehen

    | Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt (FG Münster 29.9.20, 15 K 2680/18 U, rkr.). |

     

    Vorliegend fehlte es an einem ausreichenden Ausweis der Umsatzsteuer im Mietvertrag. Danach sollte neben dem Mietzins von 4.630 EUR die „jeweils gesetzliche Umsatzsteuer“ geschuldet werden, was nicht für die erforderliche Ausweisung des auf das Entgelt entfallenden „konkreten“ Steuerbetrags genügt (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Denn die „jeweils gesetzliche Umsatzsteuer“ beträgt im Regelfall 0 EUR, wenn nicht (ausdrücklich) auf die Steuerbefreiung des Umsatzes verzichtet wird (§ 9 UStG).

    Quelle: ID 47368496

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