Fachbeitrag · Vorsteuerabzug
Zinswirksame Vorsteuerrückwirkung bei nachträglichen Rechnungsberichtigungen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Bislang führten formelle Rechnungsbeanstandungen trotz nachträglicher Vorlage von korrigierten Rechnungen zu rückwirkenden und verzinsten Vorsteuerrückforderungen. Nachdem der EuGH kürzlich ( 15.9.16, C-518/14, PFB 16, 317 ) diese Zinsbelastung als EG-rechtswidrig einstuft hatte, hat der BFH (21.12.16, V R 26/15) die Ausgestaltung dieser „neuen Rückwirkungslogik“ erstmals konkretisiert. Damit hat der BFH der deutschen Besteuerungspraxis schnell die Schranke zur neuen Rückwirkungssystematik von Rechnungskorrekturen geöffnet und den Unternehmen teils millionenschwere Zinslasten erspart. Der Beitrag erläutert die Folgen der neuen Systematik. |
1. Vorbemerkung
Der BFH verweist darauf, dass das deutsche Recht in § 31 Abs. 5 UStDV nur die Grundsatzfrage der Rechnungskorrekturmöglichkeit und deren Modalitäten regelt, aber keine Aussage zur zeitlichen Korrekturwirkung trifft. Nach den EuGH-Aussagen im deutschen Vorlageverfahren „Senatex“ (15.9.16, C-518/14, PFB 16, 317) ist zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug und dem Zeitpunkt des Rechts auf Ausübung zu unterscheiden. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist zwar formelle, aber nicht materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug hängt dem Grunde nach vom Besitz einer (ordnungsgemäßen) Rechnung ab. Dem Vorsteuerabzug im Ursprungszeitpunkt steht - bei späterem Erhalt einer ordnungsgemäßen Korrekturrechnung - nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger damals nur über eine formmängelbehaftete Rechnung verfügte. Aber ohne - in der Summe ordnungsgemäße - Rechnungsdokumente bleibt der Vorsteuerabzug dem Grunde nach unzulässig (Rz. 17).
2. BFH klärt eine Reihe offener Fragen
Mit der Entscheidung gibt der BFH nicht nur seine ex-nunc-Einschätzung nachträglicher Rechnungsberichtigungen auf. Erfreulicherweise klärt er auch ein paar Fragen, die der EuGH offen ließ.
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