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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Ein Investitionsabzugsbetrag ist auch im Jahr des unentgeltlichen Betriebsübergangs möglich

    | Die Investitionsabsicht ist bei unentgeltlichem Betriebsübergang betriebsbezogen zu beurteilen ( BFH 10.3.16, IV R 14/12 ). |

     

    Ein Vater übertrug unentgeltlich seinen Betrieb (L & F) zum 1.12.07 auf den Sohn. In der Steuererklärung für 2007 machte er Investitionsabzugsbeträge (IAB) geltend. FA und FG versagten den Abzug, da der Vater die Anschaffungen nicht mehr würde vornehmen können. Der BFH gab jedoch dem Vater Recht. Der IAB soll Liquidität und Eigenkapitalbasis kleiner und mittlerer Betriebe stärken, um die geplante Investition zu erleichtern. Bei einer unentgeltlichen Übertragung lässt der Vorgänger diese Liquidität im Betrieb. Der Nachfolger kann sie dann für die Investitionen nutzen. Wichtig ist, ob der IAB auch wirklich mit der Absicht zu investieren gebildet wurde. Das ist betriebsbezogen zu entscheiden. Geht der Betrieb unentgeltlich über, sind mit Blick auf die Investitionsabsicht zwei Dinge zu beurteilen:

     

    • Hätte der Übergeber, unterstellt er führt den Betrieb fort, selbst noch investiert?
    • Wird der Übernehmer fristgemäß investieren?

    Hat der Übernehmer jedoch tatsächlich schon investiert, so ist zu vermuten, dass trotz Betriebsübergangs, die Absicht zu investieren, bestanden hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird ein Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, hilft diese BFH-Entscheidung allerdings nicht weiter. Die zusätzliche Liquidität gilt nicht als vom bisherigen Inhaber der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellt.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44209167