· Nachricht · Vorweggenommene Erbfolge
Wiederkehrende Leistungen mit oder ohne Zinsanteil?
| Wird die Höhe der monatlich zu entrichtenden Rate allein aus einer Aufteilung des Grundstückswertes errechnet, kommt es bei den Zahlungsempfängern zu keinem Zinszufluss. Eine entgeltliche Kapitalüberlassung zur Nutzung seitens der Zahlungsempfänger liegt nicht vor und damit auch keine Zinspflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ( FG Düsseldorf 22.10.14, 7 K 451/14 E ; Rev. zugelassen). |
Es fehlt in diesem Fall an einem entgeltlichen Leistungsaustausch bezüglich des fiktiven Zinsanteils zwischen Eltern (Klägern) und Kindern. Die über den gesamten Zeitraum geleisteten Zahlungen entsprechen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung: Die Eltern hatten ihren Kindern ein Grundstück (Wert lt. Gutachten 393.000 EUR) übertragen. Die Kinder sollten 31 Jahre lang 1.000 EUR im Monat zahlen (372.000 EUR). Die wiederkehrenden Zahlungen konnten damit keinen Zinsanteil enthalten. Hätten die Eltern nämlich den Wert des Grundstücks sofort als Einmalbetrag erhalten und diesen zinsbringend angelegt, hätte sich diese Summe durch Zins und Zinseszins, gerechnet auf die Laufzeit von 31 Jahren, gegenüber dem tatsächlichen Wert erheblich erhöht. Monatliche Zahlungen, die dem Rechnung tragen, hätten daher deutlich höher ausfallen müssen als die von den Klägern vereinnahmten Beträge. Die Eltern haben den Kindern also kein Kapital entgeltlich überlassen, weswegen es auch nicht zur Zinspflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kommen konnte.
Das FG verweist in diesem Zusammenhang auf zwei jüngere Entscheidungen des BFH bezüglich der Frage der Versteuerung eines Zinsanteils bei wiederkehrenden Leistungen. Der BFH hatte entschieden, dass allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, deren Steuerbarkeit nicht begründet (BFH 9.2.10, VIII R 43/06, BStBl II 10,818, und BFH 9. 2.10, VIII R 35/07, BFH/NV 10,1793).