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  • · Nachricht · Werberecht

    Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

    | Ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten kann gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen (BGH 12.2.15, I ZR 213/13). |

     

    Geklagt hatte ein Augenarzt, der in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durchführte, gegen eine Augenklinik. Der Klinik sollte verboten werden, ihren Patienten einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Fahrdienst könnte gegen das in § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelte generelle Verbot von Werbegaben verstoßen.

     

    • § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

    (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

    1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben … um geringwertige Kleinigkeiten handelt; …

    (...)

    3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur … in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;

    (....)

     

    Eine unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers könne nicht ausgeschlossen werden, wonach sich Patienten nicht wegen der Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung in der Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.

    Quelle: ID 43254801