· Nachricht · Werbungskosten
Ausbildung zum Rettungshelfer vor einer Pilotenausbildung
| Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar ( BFH 12.01.23 VI R 41/20 ). |
Das FG hatte den Begriff der Berufsausbildung nach Ansicht des BFH zu hohe Anforderungen gestellt.
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt.
Insbesondere setzt eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG weder voraus, dass sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stattfindet, noch, dass sie eine zeitliche Mindestausbildungsdauer aufweist (Senatsurteile in BFHE 235, 44, BStBl II 12, 825, Rz 15, und in BFHE 240, 352, BStBl II 15, 180, Rz 19). Sie muss auch keine bestimmten qualitativen Anforderungen erfüllen oder mit einer Prüfung abschließen. Ferner ist es unerheblich, ob eine Ausbildung während einer Zivildienstzeit durchlaufen wird
An den Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind überdies auch keine subjektiven Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige sich auf einen Beruf vorbereitet, den er auch tatsächlich auszuüben beabsichtigt (ebenso Klein, Deutsches Steuerrecht 2014, 781). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der (angestrebten) Tätigkeit Einkünfte zu erzielen
Der BFH führt damit seine Rechtsprechung (BFH 28.2.13, VI R 6/12, BStBl II 15, 180) fort.