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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern

    | Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule (hier Auslandssemester) absolvieren können bzw. müssen, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG begründet (BFH 14.5.20, VI R 3/18). |

     

    Studierende können daher Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a und Abs. 4a EStG als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen.

     

    Die Prüfungsordnung hatte in diesem Fall vorgesehen, dass das Studium ab dem fünften Semester an einer Partnerhochschule im ausländischen Sprachraum fortzuführen sowie ein Auslandspraxissemester zu absolvieren war. Die Revision der Klägerin war zulässig und begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

    Quelle: ID 47023558