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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Steuerfreie Leistungen aus einem Stipendium mindern Abzug

    | Die Werbungskosten für ein steuerlich anzuerkennendes Zweitstudium sind um steuerfreie Leistungen aus einem Stipendium zu kürzen. Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. von § 3c Abs. 1 EStG , wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten (BFH 29.9.22, VI R 34/20) |

     

    Die Klägerin absolvierte in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein steurlich anzuerkennendes Zweitstudium (LL.M. Für dieses Masterstudium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e.V. (DAAD). Das Stipendium umfasste gemäß der Stipendienzusage einen Betrag von 9.000 EUR, der in neun monatlichen Raten von jeweils 1.000 EUR zahlbar war, einen Reisekostenzuschuss von 1.075 EUR, die Übernahme der Studiengebühren bis zu einer Höhe von 18.000 EUR nach Vorlage der Originalrechnung sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung. Bestandteile der Zusage waren die „Allgemeine[n] Bedingungen für deutsche Stipendiatinnen und Stipendiaten des DAAD“ ‑‑Stand 05/2013‑‑ (AB-DAAD) und die „Besonderen Bedingungen“.

     

    In ihren Einkommensteuererklärungen und in den Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Streitjahre (2013 und 2014) machte die Klägerin Aufwendungen für das Masterstudium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtstselbständiger Arbeit geltend. Das FA erkannte die Aufwendungen mit Ausnahme der geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge als (vorweggenommene) Werbungskosten an, zog hiervon jedoch den Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und die monatlichen Stipendienzahlungen des DAAD ab.

    Quelle: ID 48689995