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  • · Nachricht · Werbungskostenabzug

    Kosten einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass sind teilweise abziehbar

    | Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater sind hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist (BFH 8.7.15, VI R 46/14). |

     

    Zur Feier des doppelten Anlasses lud der Steuerberater Arbeitskollegen, Freunde und Verwandte in die Stadthalle ein. Die Aufwendungen für Miete und Bewirtung machte er insoweit geltend, als sie auf die Arbeitskollegen entfielen. Der BFH gab dem Steuerberater Recht. Er hat entschieden, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon könne insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Herauspicken einzelner Kollegen führt weiterhin dazu, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Denn dann ist davon auszugehen, dass der private Anlass (Freundschaft) überwiegt. Kann man aber damit leben, auch einen weniger eng bekannten Kollegen einzuladen, sollte man prüfen, ob die einzuladenden Kollegen eine einheitliche Funktion erfüllen oder einer betrieblichen Einheit zuzuordnen sind. Die Entscheidung dürfte auch für Selbstständige gelten. Die Abgrenzung dürfte dann wohl aber eher danach erfolgen, dass z.B. alle Geschäftspartner (ggf. ab einem Mindestumsatz) einzuladen sind. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, wonach nur 70 % als Betriebsausgabe abziehbar sind, ist daneben zusätzlich zu berücksichtigen.

     

    RA Christian Scur, ETL Medizinrecht, Berlin

    Quelle: ID 43720452