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  • · Fachbeitrag · Wertpapiere

    Zuordnung von Aktien zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers

    | Aktien eines IT-Unternehmens, das zu den Mandanten eines Rechtsanwalts zählte, können notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Schuldzinsen für den Erwerb der Aktien sind dann Betriebsausgaben ( BFH 26.1.11, VIII R 19/08 ). |

     

    Das FG hatte die Beteiligung des Rechtsanwaltes noch als der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd und das wirtschaftliche Eigengewicht der Beteiligung als unzureichend angesehen. Beidem wollte der BFH so nicht folgen: Die für notwendiges Betriebsvermögen erforderliche betriebliche Veranlassung des Beteiligungserwerbs könne vorliegen, wenn mit der Kapitalgesellschaft eine auf die Auftragsvergabe gerichtete Geschäftsbeziehung bestand oder geschaffen werden sollte. Dafür reichte dem BFH der vom FG ungeprüft als wahr unterstellte Vortrag des Anwalts jedoch nicht. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigengewichts der Beteiligung waren dem BFH die Ausführungen des FG zu allgemein gehalten. Beides muss das FG nun im zweiten Rechtszug prüfen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Betriebsvermögen: Enge Gestaltungsspielräume für Beteiligungen bei Freiberuflern (Kratzsch, PFB 10, 229)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 264 | ID 28505570