· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsverbot von mehr als zwei Jahren kann im Einzelfall zulässig sein
von RA Stephan Peters, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de und Wolf Constantin Bartha, Meyer Köring Rechtsanwälte, Berlin, www.meyer-koering.de
Der BGH (20.1.15, II ZR 369/13) hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren sittenwidrig ist und keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung des Verbots begründen kann. Eine zeitliche Dauer von mehr als zwei Jahren im Einzelfall ist indes nicht ausgeschlossen. |
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung war ein Streit zwischen zwei Kapitalgesellschaften über die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots. Der Geschäftsführer der Klägerin war zugleich Gesellschafter der beklagten GmbH. Im Zuge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Klägerin als Gesellschafter der beklagten GmbH wurde zwischen der Klägerin, deren Geschäftsführer und der Beklagten ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Danach war es u.a. der beklagten GmbH für die Dauer von fünf Jahren untersagt, Kontakt zu Kunden der Klägerin aufzunehmen. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot war eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EUR für jeden Verstoß vereinbart worden. Kurz vor Ablauf der fünf Jahre erfolgte eine Kontaktaufnahme durch Angestellte der Beklagten, weshalb die Klägerin diese nunmehr auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verklagte. Nachdem die beklagte GmbH in erster und zweiter Instanz zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt wurde, hatte der BGH nunmehr über die Revision der Beklagten und damit im Wesentlichen über die Frage der Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu entscheiden.
Anmerkungen
Der BGH hob die Entscheidung auf und wies den Anspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass das konkret vereinbarte Wettbewerbsverbot in zeitlicher Hinsicht das „notwendige Maß“ übersteige. Ein Wettbewerbsverbot sei mit Rücksicht auf die Berufsausübungsfreiheit nur dann zu rechtfertigen, wenn und soweit es einen Vertragspartner vor der „illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit“ durch den jeweils anderen Vertragspartner schützt. Wettbewerbsverbote dürften zeitlich, gegenständlich und räumlich das notwendige Maß nicht überschreiten. Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots von fünf Jahren überschreite in zeitlicher Hinsicht dieses notwendige Maß und sei daher unwirksam, so die Richter.
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