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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsverbot

    Anrechnung von Einkünften während der Karenzzeit

    von RA Dr. Tobias Scholl-Eickmann, FAfMedizinR, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Wurde in einem Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart, erhält der vormals angestellte Arzt dafür, dass er sich des Wettbewerbs enthält, eine Karenzentschädigung, um Nachteile der Regelung auszugleichen. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Auch nachlaufende Einkünfte sind nach dem Realisationsprinzip in die Anrechnung einzubeziehen (BAG 27.2.19, 10 AZR 340/18, Urteil).

     

    Sachverhalt

    Einem Rentenberater im Profisportbereich war von seinem Arbeitgeber für den Fall der Kündigung ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr auferlegt worden. Als Karenzentschädigung sollte für diesen Zeitraum das volle Entgelt i. H. von etwa 6.000 EUR pro Monat fortgezahlt werden. Als die Karenzzahlung ausblieb, verklagte der Rentenberater den Arbeitgeber auf Zahlung. Der Ex-Arbeitgeber bestand jedoch vor Zahlung auf Auskunft über die vereinnahmten Einkünfte während des Karenzzeitraums. Der Rentenberater legte die Einkommensteuererklärung und den Einkommensteuerbescheid für den fraglichen Zeitraum vor, wonach ‒ soweit relevant ‒ lediglich seine Frau etwa 22.000 EUR aus nichtselbstständiger Tätigkeit verdient habe und versicherte an Eides statt, nach bestem Wissen und Gewissen über die Einkünfte Auskunft erteilt zu haben. Die Einkünfte der Frau entsprachen dem zu versteuernden geldwerten Vorteil für einen Dienstwagen, der der Frau von einem Mitbewerber zur Verfügung gestellt worden war. Tatsächlich hatte die Frau aber für den Mitbewerber keine Leistungen erbracht. Der Dienstwagen wurde überwiegend vom Rentenberater, nicht von dessen Ehefrau, genutzt.

     

    Der Ex-Arbeitgeber hielt die Angaben für unglaubwürdig, vermutete eine Verschiebung der Zahlungen in den nach dem Wettbewerbsverbot liegenden Zeitraum und verlangte ergänzende Auskünfte über die Einnahmen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit.