· Nachricht · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Praxisbesonderheiten im Rahmen der Richtgrößenprüfung
| Die Prüfgremien müssen im Rahmen der Richtgrößenprüfung den Einwand eines Arztes, dass bestimmte verordnungsträchtige Diagnosen bei seinen Patienten häufiger vorkommen als bei der Fachgruppe, auch prüfen, wenn dieser Einwand nicht substantiiert mit strukturellen Besonderheiten seiner Praxis begründet wird (LSG Niedersachsen-Bremen 23.8.23, L 3 KA 30/21). |
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die Geltendmachung von Praxisbesonderheiten gemäß dem Sinn und Zweck von § 106 Abs 5a S 8 SGB V zu erleichtern und Vertragsärzten eine höhere Rechtssicherheit zu bieten, insbesondere wenn sie aufgrund zufälliger Häufungen bestimmter Diagnosen gezwungen sind, mehr Verordnungen auszustellen als ihre Fachgruppenkollegen. Der Beklagte muss einem solchen Vorbringen also bereits von Amts wegen nachgehen.