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  • · Nachricht · Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Arbeit

    Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für nebenberufliche Tätigkeiten

    | Für eine nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, kann eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden. Sie betrug bis einschließlich 2022 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 614 EUR jährlich. Seit dem 1.1.23 beträgt sie 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal angesetzt werden (BMF 6.4.23, IV C 6-S 2246/20/10002:001). |

     

    Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten ohnehin bis zu 3.000 EUR im Jahr steuerfrei. Dies betrifft zum Beispiel Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

     

    Bei hauptberuflicher Tätigkeit beträgt die Pauschale 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455 EUR jährlich. Auch diese wurde angehoben, und zwar auf 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 EUR jährlich.

    Quelle: ID 49258985

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