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  • · Nachricht · (Zahn-)Arztwerbung

    Vorsicht bei werblichen Aussagen in Praxisflyern

    | Wird in einem Werbemittel der Praxis mit einem angestellten (Zahn-)Arzt geworben, ohne auf das Angestelltenverhältnis hinzuweisen, liegt ein Verstoß gegen die Berufsordnung (hier: für Zahnärzte) vor, was einen Verstoß gegen § 3 a UWG und zugleich wegen Irreführung durch Unterlassen gegen § 5a UWG begründet. Übertriebene Aussagen zu Behandlungstechniken können irreführende Werbung i. S. v. § 5 UWG sein (LG Aurich 26.1.22, 2 O 895/19). |

     

    Der Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis als niedergelassener Zahnarzt. In einem „Flyer“ für seine Praxis erwähnte er einen Zahnarzt, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser nur angestellt ist. Außerdem warb er für die Anwendung von Intraoralscannern unter Hervorhebung von Annehmlichkeiten für Patienten („lästige Abdrücke gehören der Vergangenheit an“), ohne auf die Einschränkungen der Technik hinzuweisen, derentwegen auch heute noch häufig Abdrücke gemacht werden.

     

    Das LG Aurich verurteilte den Praxisinhaber in beiden Fällen zur Unterlassung und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder, für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an. Er wurde außerdem dazu verurteilt, dem Kläger 300 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Streitwert hatte das Gericht mit 30.000 EUR festgesetzt.

    Quelle: ID 48476669

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