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  • · Nachricht · Zivilrecht

    Der neue Steuerberater muss den Mandanten nicht auf Regressmöglichkeiten hinweisen

    | Wer als Steuerberater ein Mandat übernimmt, ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf einen Regressanspruch gegen den früheren Steuerberater hinzuweisen. Dasselbe gilt für die drohende Verjährung des Anspruchs ( BGH 7.5.15, IX ZR 186/14 ). |

     

    Der Mandant, ein Arzt, hatte Anteile an seiner Gemeinschaftspraxis übertragen. Der frühere Berater hatte dies als steuerbegünstigte Veräußerung deklariert. Nach einer Betriebsprüfung wurde der Veräußerungserlös aus den Anteilsverkäufen als nicht steuerbegünstigter laufender Gewinn festgestellt, denn wesentliche Betriebsgrundlagen waren nicht mitübertragen worden. Die neue Beraterin legte gegen die Änderungsbescheide erfolglos Einspruch ein. Der Arzt zahlte die Steuernachforderung und forderte das Geld erst vom früheren Berater zurück, berief sich auf Verjährung und forderte dann von der neuen Beraterin zurück. Sie habe ihn pflichtwidrig auf die bei Übernahme noch nicht verjährten Regressansprüche hingewiesen. Die Beraterin war in allen Instanzen erfolgreich.

     

    Der BGH hält hierzu fest: Weder aus dem allgemeinen Mandat (Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen) noch aus darüber hinausgehenden Leistungen (wie dem Einspruchsverfahren) oder allgemeinen vertraglichen Pflichten ergibt sich eine Pflicht, auf die Regressmöglichkeit oder deren drohende Verjährung hinzuweisen. Und einen ausdrücklichen Prüfungsauftrag hatte der Arzt nicht erteilt.

     

    Insbesondere umfasst ein Auftrag, Einspruch einzulegen, nicht die Prüfung von Regressansprüchen gegen den früheren Steuerberater. Der Einspruch ist eine steuerrechtliche Frage, der Regressanspruch eine zivilrechtliche. Zudem habe es sich bei der vom Vorberater gewählten rechtlichen Konstruktion auch nicht um eine auf den ersten Blick ersichtliche steuerliche Fehlentscheidung gehandelt. Denn die neue Beraterin konnte nicht erkennen, ob eine Gestaltung zur Wahrung der steuerlichen Begünstigung überhaupt möglich war.

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Mandant auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen den vorberatenden Steuerberater hinzuweisen ist, auch wenn das eigene Mandat nur die Vertretung in einem Finanzrechtsstreit umfasst, betrifft die Pflichten eines Rechtsanwalts und kann auf Steuerberater nicht übertragen werden. Für die Pflichten eines Steuerberaters kann daraus schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil ein Steuerberater - anders als ein Rechtsanwalt - auch bei einem umfassenden (steuerlichen) Mandat grundsätzlich nicht zu Hinweisen auf zivilrechtliche Regressmöglichkeiten verpflichtet ist. Auch die Besonderheiten eines Mandats zur Vertretung in einem Einspruchs- oder FG-Verfahren rechtfertigen keine Gleichstellung der Pflichten eines Steuerberaters mit denen eines Rechtsanwalts (aA Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., Rn. 411).

     
    Quelle: ID 43490183