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  • · Fachbeitrag · Betriebswirtschaft

    Das Medizinische Versorgungszentrum im Blick der Betriebswirtschaft - Der laufende Betrieb

    von Dipl.-Kfm. Dr. Rolf Michels, Steuerberater, Köln

    | Ein funktionsfähiges Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist als eine Wirtschaftseinheit i.S. der Betriebswirtschaftslehre zu klassifizieren. Bei der Betrachtung der betriebswirtschaftlichen Aspekte eines MVZ sind spezielle Fragestellungen zu beachten, die für andere Wirtschaftseinheiten keine Relevanz haben. Der Beitrag befasst sich daher mit den Besonderheiten, die insbesondere im laufenden Betrieb zu beachten sind und ergänzt insoweit den vorhergehenden zur Gründung (Michels, PFB 11, 339 ). |

    1. Besteuerung des laufenden MVZ

    Die laufende ertragsteuerliche Behandlung eines MVZ hängt von der Rechtsform ab. Wird das MVZ in Form einer GbR geführt, sind die Grundsätze der Besteuerung von Personengesellschaften zu beachten. Hingegen unterliegt eine GmbH den Grundsätzen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Nach den Plänen des Versorgungsstrukturgesetzes wird die Rechtsform der AG zukünftig für Neugründungen nicht mehr zulässig sein. In komplexeren Ausgestaltungen eines MVZ können sogar beide Grundsätze zur Anwendung kommen. An dieser Stelle ist insbesondere die Konstellation einer MVZ-(Träger)-GmbH mit Vertragsärzten zu erwähnen („Gesamt-MVZ“).

     

    Im Bereich der Umsatzsteuer ist das angebotene Leistungsspektrum des MVZ auf Tatbestandsmerkmale zu prüfen, die eine Befreiung von der Umsatzsteuer gestatten. Die Steuerbefreiung von Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform, wenn ein therapeutisches Ziel mit der Leistungserbringung verfolgt wird. Diese Leistungen des MVZ sind nach § 4 Nr. 14b UStG steuerfrei. Zusätzliche Leistungen eines MVZ sind gegebenenfalls steuerpflichtig zu behandeln. Je nach Leistungsart besteht jedoch ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer, die auf die entsprechenden Umsätze entfällt.