· Fachbeitrag · Heilmittelwerbegesetz
Erneute Lockerung des Werberechts
von RAin Mareike Piltz, FAin MedR, Wirtschaftsmediatorin, Gießen
| In den vergangenen 15 Jahren sind die Werbemöglichkeiten des (Zahn)Arztes vielfach erweitert und bestehende Verbote gelockert worden. Auch wenn zwischenzeitlich eine breite Werbemöglichkeit besteht, werden die Aktivitäten der Ärzte noch immer beschränkt. Eine solche Einschränkung beinhaltet das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das HWG regelt die Werbung für Heilmittel, Arzneimittel und Medizinprodukte, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder bestimmte kosmetische Artikel. |
1. Grundlegendes
Zwar wendet sich das HWG mit der Werbung für Arzneimittel überwiegend an die Hersteller für Arzneimittel. Wollen aber Ärzte für bestimmte Heilmittel werben, insbesondere für medizinische Behandlungen und Verfahren, die von ihnen angewendet werden, unterliegen sie damit auch dem HWG. Schutzzweck des Gesetzes sind die Gesundheit der Verbraucher und die Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit. Hintergrund ist der Gedanke, dass der Endverbraucher nicht über medizinische und pharmakologische Kenntnisse verfügt, um Behauptungen in Werbeaussagen beurteilen zu können. Im Zuge der letzten Reform des HWG (19.10.12) sind die Grenzen des Werberechts erneut gelockert worden.
2. Ausgewählte Werbeformen im Einzelnen
Das HWG unterscheidet zwischen Werbemaßnahmen innerhalb und außerhalb der Fachkreise. Fachkreise sind Angehörige der Heilberufe, des Heilgewerbes und Einrichtungen, die erlaubterweise mit Arzneimitteln, Medizinprodukten etc. Handel treiben.
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