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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlage

    Verlustberücksichtigung bei Aktienverkäufen und Handhabung durch die Depotbanken

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Zuletzt haben die FG und der BFH mehrfach zugunsten von Anlegern entschieden, wenn es um die Berücksichtigung von Verlusten aus wertlos gewordenen Aktien geht. Der Beitrag geht auf die Rechtslage unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ein. Zudem zeigt der Beitrag auf, was der Steuerpflichtige (bzw. dessen Berater) bei der Handhabung durch die Depotbanken zu beachten hat. |

    1. Verkauf wertloser Aktien

    Der Fiskus besteuert gerne Gewinne aus Aktienverkäufen, tut sich mit der Anerkennung von Aktienverlusten aber sehr schwer. Und so gibt es seit Jahren Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos gewordenen Aktien steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung wollte Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot jahrelang nicht anerkennen. Und sie hat sich auch geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös überstiegen, wenn also letztlich ‒ fast ‒ wertlose Aktien verkauft wurden.

     

    1.1 Der Verkauf wertloser Aktien ist kein Gestaltungsmissbrauch

    Der Kern des Streits lag darin begründet, dass der maßgebende Absatz 2 des § 20 EStG nur von der „Veräußerung“ der Wertpapiere spricht, nicht aber vom „Wertloswerden“ oder „Ausbuchen“. Seit 2020 gibt es dazu zwar eine gesetzliche Änderung (siehe 1.3), doch noch immer sind viele Altfälle aus den Jahren vor 2020 streitig, und zwar vor allem auch Fälle, in denen mittels einer geschickten Gestaltung die harte Haltung der Finanzverwaltung umgangen werden sollte. Gerade weil die FÄ Aktienverluste bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkannt haben, haben viele Anleger ihre wertlosen oder fast wertlosen Aktien verkauft, und zwar oftmals nur für einen Euro oder noch weniger. Zuweilen geschah dies in einer Art Tausch: Herr A verkauft seine nahezu wertlosen Aktien für 1 EUR pro Stück an Frau B. Frau B verkauft ihrerseits fast wertlose Aktien an Herrn A für 1 EUR pro Stück. Und tatsächlich werden die Verkäufe vollzogen, also nicht nur zum Schein abgewickelt.