· Fachbeitrag · Musterfall
Steuerliche und rechtliche Besonderheiten der Veräußerung eines OHG-Anteils an einer Apotheke
von RA Lars Spiller, Hersbruck, und RAin Katrin Wenig, Regen
| Anders als Steuerberater- oder Rechtsanwaltskanzleien können Apotheken nicht als Kapitalgesellschaft geführt werden. Mehrere Personen können eine Apotheke lediglich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG betreiben (§ 8 S. 1 HS 1 ApoG). Sofern eine Apotheke von mehreren Apothekern zusammen in Form der OHG betrieben wird, sind bei einem Verkauf eines Anteils eine Reihe von Besonderheiten zu berücksichtigen, auf die dieser Beitrag anhand eines Musterfalls eingeht. |
1. Einschränkung der Rechtsformenwahl
Mehrere Personen zusammen haben lediglich die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die der OHG zur Wahl, um eine Apotheke gemeinsam zu betreiben. Die Möglichkeit sie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu führen ist aber wohl rein theoretischer Art. Die BGB-Gesellschaft wird automatisch zur OHG, sobald gemäß § 1 HGB ein Handelsgewerbe betrieben wird, das nach Art oder Umfang einen kaufmännischen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies sollte bei einer Apotheke eigentlich immer der Fall sein. Die Beteiligung an einer Apotheke in Form einer stillen Gesellschaft ist ebenso unzulässig, wie Vereinbarungen bei denen die Vergütung für ein Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet sind.
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Apotheker A (60 Jahre alt) ist zu 50 % an einer Apotheke, die in Form einer OHG geführt wird, beteiligt. Die übrigen 50 % werden von Apotheker B gehalten. Die Apotheke firmiert unter „Sonnen Apotheke OHG“. Apotheker A will seinen Anteil an Apotheker C verkaufen. In der Apotheke sind vier Mitarbeiterinnen beschäftigt und es besteht ein großer Kundenstamm. |
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