· Fachbeitrag · Patientenrechte
Das UWG schützt die Entscheidungsfreiheit der Patienten
von RA Alon Kofman und RA Dr. Niels George, FA Handels-und Gesellschaftsrecht und FA Steuerrecht sowie Mediator, beide https://www.georgepartner.de/
| Im Sinne des modernen Verbraucherleitbilds einer Informationsgesellschaft geht man mittlerweile davon aus, dass auch im Gesundheitsbereich die Patienten i. d. R. mündig genug sind, Entscheidungen in größerer Eigenverantwortung zu treffen. Auf der anderen Seite besteht zwischen Arzt und Patient ein besonderes Vertrauensverhältnis. Nutzt der Arzt diesen besonderen Vertrauensvorsprung für sich übermäßig aus, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß. So sind irreführende Werbung für Behandlungsleistungen und Drucksituationen gegenüber Patienten stets zu unterlassen. |
1. UWG und der Verbraucherbegriff
Neben dem Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb dient das UWG gemäß § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Sie sind nach dem UWG verboten. In den §§ 3 bis 7 UWG sowie im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ist näher beschrieben, welche Verhaltensweisen unzulässig sind.
Ob ein bestimmtes Verhalten i. S. des UWG unzulässig ist, beurteilt sich nach dem sog. Verbraucherleitbild. Insofern ist das Verbraucherleitbild von zentraler Bedeutung. Gleichwohl findet sich im Gesetz keine gesetzliche Definition des Verbraucherleitbilds. § 2 Abs. 2 UWG verweist lediglich auf den Verbraucher-Begriff in § 13 BGB. Verbraucher ist danach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
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