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  • · Fachbeitrag · Rechtsformenwahl

    GmbH & Co. KG für Freiberufler?

    von Dr. Hans-Joachim David, RA und Notar, FA SteuerR, Münster

    | Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG ist für Freiberufler nicht nur meist steuerlich attraktiver als etwa eine GmbH; sie verheißt darüber hinaus eine ähnliche Haftungsbeschränkung für den Freiberufler wie die GmbH. Ob diese Verheißung tatsächlich trägt, d.h. ob der Freiberufler eine solche gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung, etwa aus einer Kommanditistenstellung, erlangen kann, ist im Ergebnis jedoch zweifelhaft. |

    1. Vorbemerkung

    Wer Freiberufler ist, ergibt sich exemplarisch aus § 1 Abs. 2 PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften). Die dort genannten „Katalogberufe“ haben daher die Möglichkeit, sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Eine ähnliche Aufzählung der Katalogberufe der Freiberufler folgt aus § 18 Abs. 1 EStG. Beide Aufzählungen sind nicht abschließend. Sie verweisen auf „ähnliche Berufe“, die dann genauso zu behandeln sind.

     

    Die den Katalogberufen ähnlichen Berufe müssen den Katalogberufen in allen wesentlichen Punkten entsprechen, d.h. sie müssen die wesentlichen Merkmale des konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. Dazu gehören insbesondere: