· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Das neue Krankenkassenwahlrecht seit 1.1.21
von Dietmar Marburger, Geißlingen/Steige
| Das in weiten Teilen zum 1.1.20 in Kraft getretene Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz 14.12.19, BGBl I 19, 2789) enthielt auch Neuerungen im Bereich des Krankenkassenwahlrechts ab 1.1.21. Für die Versicherten soll der Krankenkassenwechsel auf diese Weise erleichtert und der Wettbewerb zwischen den einzelnen Krankenkassen gefördert werden. Dies betrifft nach dem KSVG auch versicherungspflichtige Künstler und Publizisten und gilt auch für andere Selbstständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. |
1. Verzicht auf Kündigungsschreiben
Versicherte, die ihre Krankenkasse wechseln wollten, mussten bisher die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse selbst kündigen und anschließend die Kündigungsbestätigung zusammen mit dem Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse einreichen.
Künftig bedarf es einer solchen Kündigungserklärung durch die Mitglieder nicht mehr. Stattdessen üben Versicherte ihr Kassenwahlrecht nur durch die Wahlerklärung gegenüber der neuen Krankenkasse aus. Über den Wechsel wird die alte Krankenkasse von der neu gewählten Krankenkasse durch das elektronische Meldeverfahren informiert (§ 175 Abs. 4 S. 5 SGB V i. d. F. des MDK-Reformgesetzes vom 14.12.19).
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