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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Wahlrecht für Freiberufler in der gesetzlichen Krankenversicherung

    von Horst Marburger, Geislingen

    | Bereits 2016 hat der GKV-Spitzenverband mit der Veröffentlichung seiner Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht die Aufgabe übernommen, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Umsetzung der Regelungen über das Krankenkassenwahlrecht den Krankenkassen Auslegungshinweise an die Hand zu geben. Die Hinweise sind darüber hinaus geeignet, auch anderen Interessierten ‒ und hier vor allem den Arbeitgebern ‒ nützliche Empfehlungen zu geben. Die Grundsätzlichen Hinweise wurden mit Datum vom 12.6.19 neu gefasst. |

    1. Allgemein wählbare Krankenkassen

    Das Krankenkassenwahlrecht spricht sowohl versicherungspflichtige als auch versicherungsberechtigte Personen an. Zu den Versicherungspflichtigen gehören in erster Linie die Arbeitnehmer, aber auch die zahlreichen weiteren Personengruppen, deren Versicherungspflicht im § 5 SGB V vorgeschrieben ist. Versicherungsberechtigt sind Personen, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wie z. B. freiberuflich tätige Personen. Rechtsgrundlagen sind hier zum einen § 9 SGB V, zum anderen aber auch § 188 Abs. 4 SGB V (obligatorische Anschlussversicherung).

     

    • die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts
    • jede Ersatzkasse
    • eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Versicherten in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse (BKK oder IKK) besteht
    • eine BKK oder IKK, wenn die Satzung der BKK oder IKK das vorsieht (geöffnete BKK bzw. IKK)
    • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft)
    • die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) bestanden hat
    • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.