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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Die Beschäftigung von Familienangehörigen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

    von Horst Marburger, Geislingen

    | Die Beschäftigung von Familienangehörigen eines Freiberuflers ist bei weitem keine Seltenheit. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich mit den Problemen befasst und ein Rundschreiben zur versicherungspflichtigen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 11.11.04 herausgegeben, das auch als Anlage 4 eines Gemeinsamen Rundschreibens vom 13.4.10 veröffentlicht worden ist. Diese Anlage 4 ist am 9.11.17 neu gefasst geworden. Der Beitrag geht daher auf die sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten im Vergleich zu sonstigen Arbeitnehmern ein. |

    1. Grundsätze

    Im Falle der Beschäftigung von Angehörigen sind bezüglich der Prüfung der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung, also der Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die gleichen Grundsätze zu beachten wie bei sonstigen Arbeitnehmern. Maßgebend sind auch hier die tatsächlichen Verhältnisse. So hat z. B. das BSG (22.2.73, 2 RU 150/72) entschieden, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte, der im Unternehmen des anderen Ehegatten tätig ist, in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, nicht so sehr auf die ggf. bestehenden vertraglichen Abmachungen ankommt. Vielmehr ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse sowie die Art der Tätigkeit maßgebend.

     

    • Angehörige
    • Ehegatten, Verlobte, Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten
    • Verwandte (wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern, sonstige Familienangehörige)
    • Verschwägerte, Schwager, Schwägerin, Onkel, Tante, Nichte, Neffe