· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Freiberufler und die gesetzliche Rentenversicherung
von Horst Marburger, Geislingen
| Ganze Gruppen von Selbstständigen sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder sie können sich darüber versichern. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten. |
1. Versicherungspflicht für Freiberufler
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt mehrere Gruppen freiberuflich Tätiger.
1.1 Gesetzliche Versicherungspflicht
Rechtsgrundlage ist in erster Linie § 2 SGB VI. Angesprochen sind ganz unterschiedliche Gruppen.
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1.2 Versicherungspflicht auf Antrag
Eine große Gruppe von Selbstständigen erfasst § 4 Abs. 2 SGB VI. Es geht hier um auf Antrag versicherungspflichtige Personen. Nach § 4 Abs. 2 SGB VI sind auf Antrag Personen versicherungspflichtig, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind. Voraussetzung ist, dass sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. Die Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind (§ 4 Abs. 4 SGB VI). Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tags, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
PRAXISHINWEIS | Versicherungsfrei sind nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI geringfügige selbstständige Tätigkeiten nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB IV). |
1.3 Geringfügige selbstständige Tätigkeit
In § 8 SGB IV geht es im geringfügige Beschäftigungen. Dabei wird zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-EUR-Beschäftigte) und kurzzeitigen Beschäftigungen (nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) unterschieden. Nach § 8 Abs. 3 SGB IV gelten die entsprechenden Regelungen, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Zu beachten ist hier, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbstständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist.
1.4 Befreiung von der Versicherungspflicht
Selbstständig Tätige können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. So werden nach § 6 Abs. 1 SGB VI selbstständig Tätige für die Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit.
Von der Versicherungspflicht befreit werden auch Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Ebenfalls ein Befreiungsrecht gilt für selbstständig Tätige i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SGB VI (keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind). Diese Personen werden auch dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie nach Vollendung des 58. Lebensjahres nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals aufgrund § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden.
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige selbstständige Tätigkeit beschränkt.
1.5. Selbstständig Tätige als freiwillig Versicherte
Besteht keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes, können selbstständig Tätige freiwillig versichert sein. Rechtsgrundlage ist hier § 7 SGB VI. Danach können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahrs an freiwillig versichern. Das gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Allerdings ist nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente eine freiwillige Versicherung nicht möglich.
2. Faktoren der Beitragsbemessung
Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die versicherungspflichtig sind, gelten dem Grundsatz nach die gleichen Beitragsfaktoren wie für Beschäftigte, nämlich der Beitragssatz, die Beitragsbemessungsgrundlage und die Beitragszeit (Mitgliedszeit).
2.1 Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrundlage
Der Beitragssatz liegt seit 1.1.18 bei 18,6 % des Bruttoarbeitsentgelts. Für Versicherungspflichtige sind Beitragsbemessungsgrundlage ihre beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Über die beitragspflichtigen Einnahmen selbstständig Tätiger bestimmt § 165 SGB VI. Bei selbstständig Tätigen wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zugrunde gelegt. 2018 beläuft sich die monatliche Bezugsgröße im Westen Deutschlands auf 3.045 EUR und im Osten Deutschlands auf 2.695 EUR.
2.1.1 Nachweis der Bemessungsgrundlage
Bei Nachweis eines niedrigen oder höheren Arbeitseinkommens ist jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens sind jedoch monatlich 450 EUR zu berücksichtigen. Der Betrag von 450 EUR gilt sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern.
Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit solange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird (§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Der Einkommensteuerbescheid ist dem Rentenversicherungsträger spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Dabei können im Einkommensteuerbescheid enthaltene Daten, die nicht das Arbeitseinkommen aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit betreffen, unkenntlich gemacht werden.
Anstelle des Einkommensteuerbescheids kann auch eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt werden. Voraussetzung ist, dass diese die für den Nachweis des Arbeitsentgeltes erforderlichen Daten des einkommensteuerrechtlichen Bescheids über die Höhe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens aus der Tätigkeit, das Veranlagungsjahr und das Datum des Steuerbescheids (§ 165 Abs. 1 S. 7 SGB VI) enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Spätestens geschieht dies ab Beginn des dritten Kalendermonats nach seiner Erteilung.
2.1.2 Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 SGB IV). Deshalb ist unter Arbeitseinkommen ‒ je nachdem, wie der steuerliche Gewinn nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln ist ‒ entweder der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Kalenderjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangen Kalenderjahrs oder dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu verstehen.
PRAXISHINWEIS | Was die Bestimmung des Arbeitseinkommens bei Gewerbeabmeldung/Betriebsaufgabe angeht, wird darauf hingewiesen, dass im Sinne der Sozialversicherung nicht entscheidend ist, ob ein Selbstständiger im Unternehmen/Betrieb körperlich mitarbeitet. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Ergebnis der Arbeit ihm unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, unabhängig davon, ob andere die Tätigkeit für ihn ausführen. |
Der Freiberufler muss das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit selber tragen, d.h. Gewinn und Verlust. Insoweit kommt es auf den Einsatz der Arbeit nicht an, obwohl im Regelfall davon auszugehen ist, dass der Selbstständige seine eigene Arbeitskraft auch einsetzt.
2.1.3 Beitragspflichtige Einnahmen
Als beitragspflichtige Einnahmen gelten:
- Bei selbstständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung Versicherungspflichtige beschäftigen (Alleinhandwerker), sind für bestimmte Übergangszeiten mindestens 50 % der monatlichen Bezugsgröße zu berücksichtigen (§ 279 Abs. 2 SGB VI). 2018 gelten in den alten Bundesländern 1.522,50 EUR und im Beitrittsgebiet 1.347,50 EUR. Sonderregelungen gelten für Seelotsen.
- Bei Küstenschiffern und Küstenfischern wird das Durchschnittseinkommen, das für diese Personen in der Unfallversicherung amtlich festgesetzt ist, herangezogen (§ 165 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).
- Bei Künstlern und Publizisten wird das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 KSVG) als beitragspflichtige Einnahme bezeichnet. Mindestens sind jedoch 3.900 EUR zu berücksichtigen. Dieser Betrag gilt sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern. Arbeitseinkommen ist dabei auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
- Bei Selbstständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind, gelten als Arbeitseinkommen auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden (§ 165 Abs. 3 SGB VI). Hier werden beispielsweise GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer angesprochen.
2.1.4 Die ersten drei Jahre
Bei selbstständig Tätigen ist nach § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße zu berücksichtigen. 2018 sind in den alten Bundesländern 1.522,50 EUR und in den neuen Ländern 1.347,50 EUR zu beachten. Die Drei-Jahres-Frist für den Ansatz des halben Beitrags in Höhe der halben Bezugsgröße in der Rentenversicherung läuft auch dann, wenn jemand „nebenberuflich selbstständig“ ist (BSG 10.12.98, B 12 RJ 2/98 R). Auf Antrag des Versicherten ist allerdings von einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße auszugehen.
2.2 Beitragsbemessungsgrenze
Wird das Arbeitseinkommen des Selbstständigen zur Beitragsbemessung herangezogen, ist das nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze möglich (vgl. § 157 SGB VI). Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung werden jährlich festgelegt. Dabei ist zwischen den alten und den neuen Bundesländern zu unterscheiden. Außerdem gibt es getrennte Bemessungsgrenzen für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung. 2018 beläuft sich die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern auf 78.000 EUR im Jahr und 6.500 EUR monatlich. In den neuen Ländern sind jährlich 69.600 EUR und monatlich 5.800 EUR maßgebend. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten im Westen jährlich 96.000 EUR und monatlich 8.000 EUR. Im Osten sind im Westen im Jahr 85.800 EUR und 7.150 EUR im Monat maßgebend.
2.3 Freiwillig versicherte Selbstständige
In der Rentenversicherung ist für freiwillig Versicherte die niedrigste monatliche Beitragsberechnungsgrundlage der Betrag von 450 EUR. Dieser Betrag gilt sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern (§ 167 SGB VI). Das gilt in den neuen Ländern auch, wenn es um die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung geht (vgl. dazu § 279b i. V. m. § 167 SGB VI). Vorher galt ein Betrag von 400 EUR. Im Übrigen ist Bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 161 Abs. 2 SGB VI). Allerdings ist mit der Entrichtung des Beitrags (§ 197 SGB VI) das Recht der Wahl des Beitrags verbraucht (BSG 16.3.77, 1 RA 53/76).
PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des BSG (23.3.06, B 13 RJ 22/05 R) ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass durch die Zusammenrechnung freiwilliger Beiträge und von Beiträgen wegen Kindererziehung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. |
3. Beitragstragung und Fälligkeit
Nach § 169 SGB VI werden die Beiträge bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst getragen. Freiwillig Versicherte tragen die Beiträge ebenfalls allein (§ 171 SGB VI).
Bei Künstlern und Publizisten ist die Künstlersozialkasse verpflichtet, die Beiträge zu zahlen.
Bei Hausgewerbetreibenden sind die Beiträge von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte zu zahlen. Dabei ist zu beachten, dass bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Arbeitseinkommen und dem Arbeitseinkommen, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit angefallen wäre, sie selbst für die Zahlung verantwortlich sind. Für die Zahlung der Beiträge von Hausgewerbebetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend (§ 174 SGB VI). Das gilt auch für die Beitragszahlung aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen. Als Arbeitgeber gelten die Lotsenbrüderschaften.
Für die Fälligkeit der Beiträge ist ‒ wie bei Arbeitnehmern ‒ § 23 SGB IV maßgebend. Nach dieser Vorschrift werden Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist.
4. Verfahren der Beitragszahlung
In der Rentenversicherung erfolgt die Entrichtung der Beiträge nach den Bestimmungen der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung ‒ RV-BZV).
4.1 Abbuchungsverfahren
Nach § 2 RV-BZV sind Beitragszahlungen unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu leisten. Die Beitragszahlungen können durch Abbuchung (Einzugsermächtigung), Überweisung oder Einzahlung, Scheck oder Barzahlung erfolgen. Einzelheiten über das Abbuchungsverfahren sieht § 3 RV-BZV vor, während sich § 4 RV-BZV mit der Überweisung oder Einzahlung beschäftigt.
PRAXISHINWEIS | Zu erwähnen ist insbesondere, dass die Rentenversicherungsträger berechtigt sind, das Abbuchungsverfahren zu beenden, wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. Den Versicherten ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüglich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung mitzuteilen. Die Versicherten können ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen. |
4.2 Beitragszahlungsverfahren
§ 5 RV-BZV schreibt vor, dass die Rentenversicherungsträger für das Beitragszahlungsverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen haben. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlungsverfahrens zu erteilen.
PRAXISHINWEIS | Die Rentenversicherungsträger haben Pflichtversicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, spätestens am Fälligkeitstag schriftlich auf ihre Beitragszahlungspflicht hinzuweisen. Auf den Zahlungshinweis darf verzichtet werden, wenn die Beiträge regelmäßig rechtzeitig gezahlt werden. |
Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein: die Versicherungsnummer, der Vor- und Familienname des Versicherten, der Verwendungszeitraum und die Beitragsart.
Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.
4.3 Tag der Zahlung, Tilgung, Verwendungszeitraum, Bescheinigung
Die §§ 6, 7 und 8 RV-BZV enthalten Vorschriften zum Tag der Zahlung, der Reihenfolge der Tilgung, wenn der Träger außer der Beitragsforderung noch andere Forderungen gegenüber dem Versicherten hat, und dem Verwendungszeitraum. Hinsichtlich des Verwendungszeitraums ist zu beachten, dass für jeden Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden darf. Beiträge, die nicht verwendet werden können, sind als Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen. Auf Verlangen des Versicherten sind nicht verwendbare Beiträge zurückzuzahlen. Gutschriften sind dem Versicherten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Den Versicherten ist spätestens bis zum 28.2. eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen. Vgl. bezüglich näherer Einzelheiten zur Beitragsbescheinigung den weiteren Text des § 9 RV-BZV. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Diese Frist wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen (§ 198 SGB VI). Die Frist für die Entrichtung freiwilliger Beiträge wird nicht durch einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahme gehemmt.
4.4. Härtefallregelung
In Fällen besonderer Härte, u.a. bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren (§ 197 Abs. 3 SGB VI). Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist durch § 197 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Ist der Versicherte wegen devisenrechtlicher Beschränkungen oder anderer Schwierigkeiten gehindert, anwartschaftserhaltende Beiträge fristgerecht zu entrichten, so muss ihm der Rentenversicherungsträger eine angemessene Nachfrist einräumen (BSG 11.5.00, B 13 RJ 19/99 R).