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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Das neue Statusfeststellungsverfahren

    von RA Dietmar Sedlaczek, FA SteuerR, FA MedizinR, Berlin, www.sps-steuerrecht.de

    | Zum 1.4.22 wurde § 7a SGB IV geändert. Nun hat die Deutsche Rentenversicherung Bund die Möglichkeit, nicht lediglich eine „Elementenfeststellung“ vorzunehmen ‒ mit der unschönen Folge divergierender Beurteilungen für die verschiedenen Zweige der Rentenversicherung und einer immer noch verbleibenden Rechtsunsicherheit. Vielmehr kann sie tatsächlich den Erwerbsstatus feststellen. Der Beitrag geht auf die Konsequenzen für Beschäftigungsverhältnisse im Gesundheitswesen ein. |

    1. Situation bis 31.3.22

    Umgangssprachlich sprach man immer von einem Statusfeststellungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Abgrenzung zu einer selbstständigen Tätigkeit. In der Rechtsprechung wurde § 7a SGB IV in der bis zum 31.3.22 geltenden Fassung so aber nicht gesehen, sondern man sprach der Deutschen Rentenversicherung nur die Befugnis zu, eine „Elementenfeststellung“ vorzunehmen, nämlich ob eine Versicherungspflicht in bestimmten Zweigen der Sozialversicherung besteht. Konsequenz dieser Entscheidung waren durchaus divergierende Beurteilungen der Versicherungspflicht in den vier Zweigen der Sozialversicherung sowie eine letztlich doch verbleibende Rechtsunsicherheit.

    2. Neue Rechtslage seit dem 1. 4.22

    2.1 Feststellung des Erwerbsstatus

    Dem ist die neue Koalition nun mit einer Änderung des § 7a SGB IV entgegengetreten. § 7a SGB IV trägt nunmehr die Überschrift „Feststellung des Erwerbsstatus“. Nunmehr kann tatsächlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung darüber beantragt und auch erhalten werden, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 2 S 1 SGB IV). Gegenüber der alten Fassung ergibt sich somit ein deutlich erhöhtes Maß an Rechtssicherheit.