· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Gestaltungsmöglichkeiten zur Nachbesetzung von Chirurgen durch Orthopäden und Unfallchirurgen nach dem BSG-Urteil
von Wolfgang Pütz, Hauptabteilungsleiter bei der KV Berlin
| Die Nachbesetzung genehmigter Anstellungen bei Vertragsärzten oder MVZ ist i. d. R. problemlos. Schwierigkeiten treten meist nur auf, wenn die Facharztbezeichnung des Vorgängers und des Nachfolgers nicht übereinstimmen. So wie es bei der Nachbesetzung der Stelle eines Facharztes für Chirurgie nach altem Weiterbildungsrecht mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach neuem Weiterbildungsrecht der Fall war, den jüngst das BSG zu entscheiden hatte. Die Entscheidung hat bereits zu Ausweichgestaltungen geführt, die aber teilweise kritisch zu sehen sind. Der Beitrag geht daher auf die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten ein. |
1. Sachverhalt
In dem vom BSG (28.9.16, B 6 KA 40/15 R, Urteil) entschiedenen Fall hatte der Zulassungsausschuss die Anstellung eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie in Nachfolge eines Facharztes für Chirurgie in einem MVZ genehmigt. Bedingung war, dass der Nachfolger ausschließlich als Unfallchirurg tätig wird.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde vom Berufungsausschuss abgewiesen und das MVZ erhob Klage. Das SG Berlin (6.5.15, S 79 KA 258/13) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Nachbesetzung eines Facharztes für Chirurgie durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie grundsätzlich nicht möglich sei. Die notwendige Übereinstimmung der Tätigkeitsbereiche sei nicht gegeben, denn die Facharztbezeichnungen gehörten unterschiedlichen Bedarfsplanungsgruppen an. Im Ergebnis könne es zu Verwerfungen in der Bedarfsplanung kommen, wenn zahlreiche Chirurgensitze durch Orthopäden übernommen würden. Das BSG (28.9.16, B 6 KAG 40/15 R) hat die (Sprung-)Revision zurückgewiesen.
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