· Fachbeitrag · Zusammenarbeit mit dem Mandanten
Den Informationsfluss zwischen Kanzlei und Zahnarztpraxis mit Eigenlabor steuern
von StB Marcel Nehlsen, Köln, laufmich.de
| Zahnarztpraxen mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (z. B. Eigenlaborumsätze) sind zwangsläufig mit dem Thema Umsatzsteuer konfrontiert. In diesem Fall ist es ratsam, dass sich Berater und Mandant frühzeitig und regelmäßig abstimmen. Oft ist es dem Berater nämlich nicht möglich, die Eingangsleistungen und den Vorsteuerabzug allein aufgrund der Daten der Buchhaltung richtig einzuordnen und so ist er hier auf die Mithilfe des Zahnarztes angewiesen. Nach einer kurzen Darstellung der umsatzsteuerlichen Problematik macht dieser Beitrag Vorschläge für die konkrete Zusammenarbeit zwischen Berater und Mandant. |
1. Besteuerung des Ausgangsumsatzes und Vorsteuerabzug
Aus Eingangsleistungen, die ein Zahnarzt von Dritten bezieht, kann nur diejenige Vorsteuer erstattet werden, die mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen des Zahnarztes im Zusammenhang steht. Hier sind drei Fälle denkbar.
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Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 | |
Eingangsleistung wurde bezogen für | umsatzsteuerbefreite Ausgangsleistung
(Heilbehandlung, gutachterliche Tätigkeit mit direktem medizinisch-therapeutischem Bezug) | umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistung
Eigenlaborleistung, gutachterliche Tätigkeit ohne direkten medizinisch-therapeutischen Bezug (umsatzsteuerpflichtig) | umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerbefreite Ausgangsumsätze |
Vorsteuerabzug für Eingangsleistung | nein | ja, und zwar in voller Höhe (19 %) auch wenn auf die Laborleistung nur 7 % entfallen | sachgerecht aufteilen (ggf. schätzen) |
Beispiele für Eingangsumsätze | Praxismaterial (z. B. Füllungsmaterial), Behandlungseinheit, Implantate | Materialien zur Herstellung von Zahnersatz, CEREC-Gerät für das Eigenlabor | Für Praxis und Laborräume bezogene Leistungen (z. B. Strom, Reinigung, Instandhaltungsaufwand) |
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