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  • · Nachricht · Ausländische Verluste

    Vermietungsverluste aus in Österreich belegenem Grundstück ist nicht mit inländischen Einkünften verrechenbar.

    | Ein Verlust eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der Vermietung einer in Österreich belegenen Wohnung, ist kein mit inländischen Einkünften verrechenbarer (finaler) Verlust. Das gilt auch dann, wenn der Verlust in Österreich endgültig nicht nutzbar ist, weil der Steuerpflichtige dort keine anderweitigen Einkünfte erzielt und seinerzeit (2009) nach dortigem Recht für Überschusseinkünfte keine Möglichkeit des Verlustvortrags existiert hat (BFH 22.9.15, I B 83/14). |

     

    Sachverhalt

    Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige vermietete eine Eigentumswohnung in Österreich. Er wollte die dortigen V+V Verluste bei seiner deutschen Einkommensteuer berücksichtigen. Finanzamt und FG lehnten dies ab. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH zurück.

     

    Anmerkungen

    Der Vermietungsverlust des Steuerpflichtigen konnte in Österreich deshalb nicht auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden, weil nach der dortigen Rechtslage im Streitjahr der Verlustabzug auf die betrieblichen Einkunftsarten (Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und selbstständige Arbeit) beschränkt war und negative Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denen im gleichen Jahr keine Gewinne oder Überschüsse gegenübergestanden haben, folglich nicht vortragsfähig gewesen sind. Die „Finalität“ des hier erlittenen Vermietungsverlusts ist demnach auf eine rechtliche Einschränkung der Verlustabzugsmöglichkeiten durch den österreichischen Staat zurückzuführen.

     

    Das FG (Baden-Württemberg 8.7.2014, 4 K 1134/12) hatte wie folgt entschieden:

     

    • 1. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach Art. 23 Abs. 1 DBA-Österreich aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen (sog. Freistellungsmethode).
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    • 2. Ein Verlustausgleich kommt auch nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des gemeinschaftlichen Primärrechts unter dem Aspekt sog. „finaler Verluste” in Betracht, wenn der Verlustausgleich im EU-Mitgliedstaat Österreich nicht aus tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist.
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    • 3. Der Verlust ist auch nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG zu berücksichtigen.

     

    Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH wurde als unbegründet zurückgewiesen Nach Auffassung des BFH fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Die Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. Die Finalität der Verluste ist hier anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des EuGH und des beschließenden Senats eindeutig zu verneinen.

    Quelle: ID 43861723